313-3 Steuerdeputation, 1603-1928 (Bestand)

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Ref. code:313-3
Title:Steuerdeputation
Lebenszeit Bestandsbildner:<1815-1920>
Laufzeit:(1603) 1814-1923 (1928)
Level:Bestand

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Number:744
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Administration history:Nach dem Abzug der Franzosen aus Hamburg im Jahre 1814 wurde im Zuge der Verwaltungsreform die Steuerdeputation geschaffen (Rat- und Bürgerschluß vom 9. März 1815). Von 1863 bis 1896 unterstand diese Behörde als „Deputation für direkte Steuern” der Verwaltungsabteilung für die Finanzen, bis 1920 führte sie dann wieder die Bezeichnung „Steuerdeputation”. Am 1. April 1920 wurde die Steuerdeputation aufgehoben; die Aufgaben gingen zum Teil auf die Finanzdeputation, zum Teil auf das Landesfinanzamt Unterelbe über.

Folgende Steuern wurden der Steuerdeputation zur Verwaltung und Erhebung zugewiesen:

Grundsteuer 1815-1920
Außerordentliche Kriegs- und Vermögensabgabe 1815
Bürgermilitärsteuer 1814-1866
Entfestigungssteuer 1819-1866
Brandsteuer 1842-1866
Erwerb-, Einkommen- und Luxussteuer 1831, 1832, 1836, 1837, 1841
Einkommensteuer 1866-1920
Sielrente* 1866-1920
Wasserbeiträge * 1870-1920
Schulgeld für die höheren Schulen * 1880-1920
Deichbeitrag 1891-1920
Abfuhrgebühren * 1900-1920
Privatstraßenreinigungsabgaben * 1903-1920
Wanderlagersteuer 1903-1920
Wertzuwachssteuer 1908-1920
Immobilienabgabe 1912-1920
Erbschaftssteuer und Testamentstempelabgabe 1914-1920
Reichswehrbeitrag 1914-1920
Reichserbschaftssteuer 1914-1920
Kirchensteuer 1915-1920
Vermögensteuer 1917-1919
Besitzsteuer 1917-1919
Kriegssteuer 1917-1919
außerordentliche Kriegsabgabe 1918, 1919

Die mit Stern (*) versehenen Abgaben wurden durch die zuständigen Behörden veranlagt. Näheres über die einzelnen Steuern und die Ablieferungen sind in den nachfolgenden Bemerkungen zu den Abteilungen B bis F enthalten.

10.12.1958
Plog
BEMERKUNGEN ZU ARCHIVALIENGRUPPEN (ABTEILUNGEN B BIS F)

Grundsteuer: Ältere Listen (Gliederungsgruppe B. a.)

Die Grundsteuer wurde zur Zeit der französischen Besetzung in Hamburg eingeführt und gemäß Rat- und Bürgerschluß vom 27.5.1814 (HV S. 12) weiter erhoben. Am 9.3.1815 (HV S. 35) beschlossen Rat und Bürgerschaft die dauernde Erhebung der Grundsteuer; die entsprechende Verordnung wurde am 16.10.1815 (HV S. 164) veröffentlicht. Besteuerungsgrundlage war der Kapitalwert der Immobilien, der nach den Mieteeinkünften oder sonstigen Erträgen und den Unterhaltungskosten ermittelt wurde. Für die Einziehung dieser wie auch sämtlicher anderen Steuern wurden die Stadt in 6, die Vorstädte in 2 Distrikte, die den Bataillonsbezirken des Bürgermilitärs entsprachen, geteilt. Im Landgebiet schuf man folgende 6 Distrikte: 1. Kloster St. Johannis, 2. Hamm und Horn, 3. Waldherrenschaft, 4. Bill- und Ochsenwerder, 5. Hospital zum Heiligen Geist, 6. Amt Ritzebüttel. Geändert wurde diese Verordnung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage durch Rat- und Bürgerschluß vom 22.5.1817 (HV S. 50).

Eine entscheidende Revision des Grundsteuerrechts, die auf der Trennung der Besteuerung von Stadt und Vorstadt einerseits und Landgebiet andererseits basierte, wurde 1832 vorgenommen (HV S. 98). Mit Wirkung vom 1.1.1831 galt für das Landgebiet eine besondere grundsteuerrechtliche Regelung. Abgesehen von kleinen Änderungen und den jährlichen Prolongationen erhielten die Verordnungen im Zuge der Verwaltungsreform von 1863 Gesetzesform: Grundsteuergesetz für Stadt und Vorstädte vom 16.11.1864 (HV S. 209), Grundsteuergesetz für das Landgebiet vom 1.8.1862 (HV S. 438). Am 15.7.1874 wurde ein Gesetz über die Neueinteilung der Stadt und des Landgebiets in Steuerdistrikte erlassen (HGS S. 38): Die innere Stadt zerfiel in 4 Bezirke (Altstadt Nord und Süd, Neustadt Nord und Süd); die ehemalige Vorstadt St. Georg bildete den 5., die Vorstadt St. Pauli den 6. Bezirk. Zum Landgebiet gehörten: Geestlande (15 Distrikte), Marschlande (9 Distrikte), Bergedorf (7 Distrikte), Ritzebüttel (4 Distrikte). Die letzte größere Neufassung des Grundsteuergesetzes nahm der Senat im Jahre 1881 vor: Gesetz vom 4.7.1881 (HGS S. 40) für Stadt und Landgebiet. Die Distriktseinteilung von 1874 wurde beibehalten bis 1894, als St. Pauli und die meisten Vororte mit der Stadt vereinigt wurden (Gesetz vom 22.6.1894, HGS I S. 112). Diese Regelung blieb bis zur Aufhebung der Steuerdeputation bestehen.

Plog, 1958
Bonitierungsakten und -karten (Gliederungsruppe B. b.)

Die Erhebung der Grundsteuer für die dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Grundstücke beruhte auf dem Bonitierungsgesetz vom 4. Juli 1881 (Hamb. Ges. Samml. I Nr. 25). Nach der Vermessung des Stadt- und Landgebietes durch das Vermessungsbüro der Baudeputation wurde unter Vorsitz des Generalkontrolleurs aus in der Landwirtschaft erfahrenen Männern die Bonitierungskommission gebildet, die zunächst unter Anleitung eines Sachverständigen, des Oberregierungsrates Pahl aus Schleswig, den Klassifikationstarif auf Grund von Musterstücken vorläufig festsetzte, die Einschätzung der einzelnen Grundstücke vornahm, im Zuge der Reklamationsverfahren (gegen den Tarif gemäß § 15 des Gesetzes und gegen die Spezialeinschätzung gemäß § 24) bei eventuellen Berichtigungen mitwirkte und dann den Tarif endgültig festsetzte. Zur Durchführung der alle 10 Jahre stattfindenden Revisionen wurde die Kommission wieder zusammengerufen. Das Bonitierungsgesetz ist erst im Jahre 1885 in Kraft getreten, nachdem sämtliche Reklamationsverfahren abgeschlossen waren.

Plog, 1958
Grundsteuerakten (Gliederungsgruppe B.c.)

Die hier verzeichneten Akten sind am 19.9. 1962 von der Finanzbehörde abgeliefert worden (Geschäftsakte 2110-03/2). Sie setzen bei Gründung der Steuerdeputation im Jahre 1815 ein und sind nach 1920 von der Finanzdeputation - Grundsteuerverwaltung - nicht nur weitergeführt, sondern auch durch neu angelegte Akten unter entsprechenden Aktenzeichen ergänzt worden. Bis auf wenige Ausnahmen endet die Laufzeit im Jahre 1934 mit der Schaffung des Finanzamts für Grundsteuer, das die Akten wohl übernommen und mit seinem Stempel versehen, sie aber nicht weitergeführt hat.

Plog, 1958
Einkommensteuer (Gliederungsgruppe C.)

Eine Steuer von Einkommen und Vermögen wurde in Hamburg bis 1866 in dreifacher Form erhoben. Die älteste dieser Abgaben, die Entfestigungssteuer, wurde 1819 zur Bestreitung der Kosten der Entfestigung der Stadt eingeführt (Gesetz vom 16.12.1819, HV. S. 146). Seit 1842 wurde eine Brandsteuer erhoben (Gesetz vom 7.12.1842, HV. S. 272; Rev. VO vom 30.12.1853, HV. S. 416), die zur teilweisen Deckung des durch Überweisung der Grundsteuer an die Feuerkasse entstandenen Einnahmeausfalls eingeführt wurde. Beide Steuern lasteten auf Vermögen und Einkommen. Die dritte, die Bürgermilitärsteuer, die früher als eine Mieteabgabe zur Bestreitung der Kosten des Bürgermilitärs erhoben wurde (seit 1814), wurde 1853 in einen Aufschlag auf die Brandsteuer für die in Stadt und Vorstadt wohnenden und nicht im Bürgermilitär dienenden Einwohner umgewandelt. Näheres ist den einzelnen Gesetzen und den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1863, Seite 478, zu entnehmen.

Erstmals im Jahre 1831, dann 1832, 1836, 1837, 1841 wurde eine einmalige Erwerb-, Einkommen- und Luxussteuer zur Deckung außerordentlicher Ausgaben (Contingent) sowie zur Abdeckung eines Defizits erhoben. Besteuert wurden Einkommen und Vermögen (der Brand- und Entfestigungssteuer entsprechend) und der eventuell vorhandene „Luxus“ (z. B. große Villa, Pferde). Die Brandsteuer, die Entfestigungssteuer und die Bürgermilitärsteuer wurden durch Gesetz vom 26.3. 1866 (HGS S. 12) durch eine Einkommensteuer ersetzt. Besteuerungsgrundlage war lediglich das Einkommen. Zu Revisionen dieses Gesetzes führten 1871 die Einführung des Doppelbesteuerungsgesetzes, 1881 die ungünstige Finanzlage (Besteuerung der Aktiengesellschaften) und 1895 ein neues Berechnungsprinzip (siehe Wulff 2. Aufl., II. Band, Seite 220). Die Einteilung in Steuerbezirke entsprach derjenigen für die Erhebung der Grundsteuer. Seit Einrichtung der Reichsfinanzverwaltung unterlag die Einkommensteuer der Reichsgesetzgebung (Gesetz vom 29.3.1920, RGBl. S. 359, siehe Bestand 313-9 Finanzämter).

Plog, 1958
Akten der Juristischen Personen (Gliederungsgruppe C. c.)

Erstmals im Jahre 1881 wurden die Juristischen Personen, und zwar Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und eingetragene Genossenschaften, durch Gesetz vom 7.3.1881 mit einer Einkommensteuer belastet. Nach Einrichtung der Reichsfinanzverwaltung wurde dieser die Einkommensteuer zugewiesen. Die Juristischen Personen unterlagen von 1920 ab nicht mehr der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftssteuer. Bei den am 11.4.1928 (Geschäftsakte H 2 a 70) dem Staatsarchiv überwiesenen „Körperschaftssteuerakten der Steuerdeputation” kann es sich daher nur um die vorliegenden Einkommensteuerakten der Juristischen Personen handeln.

Plog, 1958
Vermögensteuer (Gliederungsgruppe D.)

Die Vermögensteuer (hamburgische Steuer) wurde nach dem Gesetz vom 15.1.1917 (HGS S. 4) erhoben. Der Vermögenswert der Steuerpflichtigen wurde für 3 Jahre, erstmals auf Grund des Vermögenstandes vom 31.12.1916, festgestellt, dann in Abständen von 3 zu 3 Jahren. Steuerfrei sind Vermögen bis zu 20 000. -- M, ebenso werden zu dieser Steuer diejenigen Personen nicht herangezogen, deren Einkommen 3 000. -- M nicht übersteigt, sofern dabei ihr Vermögen nicht größer ist als 60 000. -- M. Den Vermögensteuer-Stammrollen sind im einzelnen zu entnehmen das Vermögen am 31.12.1916, die abzugsfähigen Schulden, das Einkommen der Jahre 1917-1919 und die Höhe der Steuer.

Plog, 1958
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer (Gliederungsgruppe E.)

Mit Einführung des BGB am 1. Januar 1900 hatte das Amtsgericht die nachlaßgerichtliche Tätigkeit des Erbschaftsamts übernommen, während bei letzterem die Erhebung der Erbschaftssteuer und des Testamentstempels verblieb. Gemäß den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und dem hamburgischen Ausführungsgesetz vom 29. Juni 1906 (HGS S. 73), in Kraft getreten am 1. Juli 1906, wurde in Hamburg ein Erbschaftssteueramt und eine über ihm stehende Aufsichtsbehörde für die Erbschaftssteuerverwaltung gebildet. Dieses Gesetz wurde jedoch bereits durch das „Gesetz betr. Änderung der Erbschaftssteuerbehörden” und die „Verordnung zur Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906” vom 12. Dezember 1913 (HGS S. 188/189), in Kraft getreten am 1. Januar 1914, aufgehoben, wobei die Verrichtungen des Erbschaftssteueramts dem Steuerdirektor und diejenigen der Oberbehörde der Steuerdeputation übertragen wurden. Bis zum 30. September 1919 gehörte die Verwaltung und Erhebung der Erbschaftssteuern zu den Aufgaben der Steuerdeputation. (Weitere Entwicklung: siehe Bemerkung zum Bestand 313-9 Finanzämter D.)

Plog, 1958
Besitzsteuer und Kriegsabgabe 1918 (Gliederungsgruppe F.)

Die Besitzsteuer wurde nach dem Besitzsteuergesetz vom 3.7.1913 (RGBl. S. 524) und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 30.11.1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 414) erhoben. Besteuerungsgrundlage war der Vermögenszuwachs, der zum ersten Mal zum 1.4.1917 für den in den vorhergegangenen 3 Jahren entstandenen Zuwachs festgestellt wurde, dann in Abständen von 3 zu 3 Jahren. Ein Zuwachs bis zu 10 000,-- Mark wurde nicht besteuert, ebenso Vermögen, die den Betrag von 20 000, -- Mark nicht überstiegen.

Von derselben Behörde wurden die Kriegssteuer und die Kriegsabgabe verwaltet und erhoben. Die Kriegsabgabe war eine außerordentliche Abgabe vom Mehreinkommen (Unterschied zwischen Friedenseinkommen 1914 und Kriegseinkommen 1918) und von dem zur Besitzsteuer veranlagten Vermögen. Abgabepflichtig war nur der den Betrag von 3 000,-- Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens; Vermögen bis zu 100 000, --Mark waren steuerfrei. Die Kriegsabgabe wurde in den Jahren 1918 (Gesetz vom 26.7.1918, RGBl. S. 964, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918, S. 802) und 1919 (Gesetz vom 10.9.1919, RGBl. S. 1567) erhoben.

Plog, 1958
Archival history:BEMERKUNGEN ZU ARCHIVALIENGRUPPEN (ABTEILUNGEN A BIS F)

Allgemeines: Kassensachen (Gliederungsgruppe A. c.)

Die folgenden Archivalien sind Reste der im Börsenkeller vernichteten Steuerbücher. Eine Auswertung zur Ermittlung eines einzelnen Steuerpflichtigen ist nicht möglich; lediglich der Gesamtbetrag der in den genannten Zeiten gezahlten Steuern kann den Listen entnommen werden. Sie dienen daher im wesentlichen nur als Beispiele.
Grundsteuer: Ältere Listen (Gliederungsgruppe B. a.)

Die wenigen vorhandenen Bücher sind Überreste der im Börsenkeller vernichteten Steuerlisten. Eine genaue Identifizierung ist bis auf die Stammrollen nicht mehr möglich. Am 25.2.1907 wurden von der Steuerdeputation Stammrollen, die alle aufbewahrt wurden, Heberollen, Mutterrollen und Mieteschätzungsbücher, von denen jeweils 1 Band aufbewahrt wurde, und andere Bücher abgegeben (Geschäftsakte H 2 a 70). IV 1 ist vom Oberlandesgericht am 29.11.1950 abgeliefert worden. Aus den Listen (II und III) sind der Name des Steuerpflichtigen, der Kapitalwert des Grundstücks und die gezahlte Steuersumme zu entnehmen.
Bonitierungsakten und -karten (Gliederungsruppe B. b.)

Die Bonitierungsakten wurden am 19.6.1944 vom Finanzamt Hamburg-Nord, Gorch-Fockwall, an das Staatsarchiv abgeliefert. Kassiert wurde nichts.

Musterstücksverzeichnisse wurden von der Bonitierungskommission und von Oberregierungsrat Pahl angelegt, letztere waren maßgebend für die Feststellung des Klassifikationstarifs. Die Reklamationsakten enthalten nicht nur eine Sammlung von Einspruchsschreiben, sondern in vielen Fällen auch die Entscheidungen. Erledigte Reklamationen sind also nicht nur in III 11 und 12 zu finden. Das ursprüngliche Rubrum wurde auf keiner Akte geändert.

Bei der Normierung der Klassifikationstarife traten naturgemäß einige Schwierigkeiten auf. Im Zuge der Einteilung des gesamten der Bonitierung unterliegenden Gebietes in Distrikte und der Bestimmung fester Zahlen im Hinblick auf die Klassifikationsskala mußten die Bodenbeschaffenheit, die Örtlichkeit und die Wirtschaftsweise berücksichtigt werden.

Die Auswahl der Musterstücke wurde nach § 14 BonG durchgeführt. Da zu Beginn des Verfahrens, im Herbst 1881, schlechtes Wetter war, konnte nur eine bestimmte Anzahl Musterstücke bewertet werden, die die wesentlichsten Unterschiede und Merkmale der verschiedenen Klassen in den einzelnen Kulturgattungen prägnant veranschaulichen. Ganz genau konnte nach § 14 nicht verfahren werden („in jedem Steuerdistrikt sind für jede Bonitierungsklasse einer jeden Kulturart aus allen in derselben Klasse vorkommenden Bodenarten Musterstücke in angemessener Zahl herauszusuchen”), im Laufe der folgenden Jahre wurde das jedoch nachgeholt (Musterstücke ohne Nummern und Bezeichnungen).

Dann erfolgte die vorläufige Festsetzung des Klassifikationstarifs durch die Steuerdeputation und die Spezialeinschätzung.

Für fast alle Bonitierungsdistrikte liegen Landkartenausschnitte im Maßstab 1:25.000 mit Couponeinteilung bei den Bonitierungscoupons. Für Moorfleet, Allermöhe und Kirchwerder ist die Einteilung nachträglich geändert worden.

Erklärung der Bonitierungscoupon (eine genaue Erklärung ist nicht möglich):

- Schwarze Ziffern mit dünner Feder geschrieben: Flurbuchnummern.
- Die Namen sind diejenigen der Grundstückseigentümer.
- Rotes Rechteck mit oder ohne Musternummer: Musterstücke (Signaturen: B b II 2-7), Musterstücke mit Nummern sind bei der ersten Feststellung ausgewählt worden.
- Blaue Ziffern: Spezialeinschätzung 1882-1887 (Signaturen: B b III 1 und 2)
- Rote und schwarze (Bleistift) Ziffern: Revisionseinschätzung 1895 (Signatur: B b IV 3).
- Gelbe Ziffern und Flächen: Revisionseinschätzungen 1905 (Signatur: B b V 4).
- Änderungen der Flurbuchnummern sind in roter Tinte durchgeführt.
Grundsteuerakten (Gliederungsgruppe B.c.)

Die Ablieferung, die ausreichendes Material über die gesetzlichen Grundlagen der Steuererhebung von 1815 bis 1934 enthält, dazu Auskunft über die Veranlagung und Steuerfestsetzung im allgemeinen und in Einzelfällen gibt, stellt jedoch nur einen kleinen Rest des Gesamtaktenbestandes der ehemaligen Grundsteuerverwaltungen dar. Über den Verbleib der übrigen Akten ist bisher nichts bekannt geworden. Die abgelieferten Registraturteile wurden systematisch neu geordnet; die alten Signaturen sind jeweils angemerkt.

Die nach 1920 angelegten Akten sind zum Bestand 313-4 I Steuerverwaltung I gelegt worden.
Einkommensteuer (Gliederungsgruppe C.)

Die vorhandenen Brand- und Einkommensteuer-Heberollen sind Überreste der im Börsenkeller vernichteten Steuerbücher, die am 25.2.1907 von der Steuerdeputation (ältere Listen) und am 11.2.1924 vom Finanzamt Innere Stadt (Hebelisten 1917/19) abgeliefert worden sind (Geschäftsakte H 2 a 70). Von den letzteren ist nur der Jahrgang 1918 (durch einige Bücher von 1917 vervollständigt) aufbewahrt worden. Zur Feststellung des Einkommens der Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen bzw. die Steuerskala der entsprechenden Gesetze heranzuziehen. Die Archivalien der Gruppe „Hebelisten 1918“ mit den Signaturen C b I 1 bis C b XXVI 2 wurden auf Mikrofilm aufgenommen. Anschließend - im Oktober 1960 - wurden die Originale vernichtet. Es stehen ausschließlich die Mikrofilme zur Verfügung.
Akten der Juristischen Personen (Gliederungsgruppe C. c.)

Die zu diesen Akten gehörenden Hebelisten sind unter den Signaturen C b XXVI 1 und C b XXVI 2 verzeichnet.
Vermögensteuer (Gliederungsgruppe D.)

Die Stammrollen wurden, soweit vorhanden, aufbewahrt, die Hebelisten vernichtet.

Die Vermögensteuerbücher wurden am 29.11.1926 vom Finanzamt Neustadt an das Staatsarchiv abgeliefert.
Auswärtige Steuerzahler (Gliederungsgruppe D. a. XXIV.)

Außer den in D a XXIV 2 und 3 alphabetisch verzeichneten Grundbesitzern besaßen die auswärtigen Steuerzahler nur Betriebsvermögen.
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer (Gliederungsgruppe E.)

Die Akten des Erbschaftssteueramts wurden am 4. Juli 1958 vom Finanzamt Barmbek-Uhlenhorst abgeliefert (Geschäftsakte 2110-3/3). Eine Kassation mußte in möglichst großem Umfang vorgenommen werden, da die meisten Akten eine relativ geringe Bedeutung hatten.

So blieben nur wenige Gesichtspunkte, nach denen eine Kassation vorgenommen wurde. Ausgesondert wurden sämtliche Akten, die einen Nachlaß in Höhe von 100 000,-- und mehr aufwiesen (a). Vom rechtlichen Standpunkt gesehen wurden Beispiele für die Anwendung der Erbschaftssteuergesetze (b) und Erbauseinandersetzungen (c) sowie sämtliche Rechtsmittelverfahren (d) ausgesondert. Als dritte Richtschnur wurden Namen bekannter und hochgestellter Persönlichkeiten (e) und bekannter Firmen (f) genommen. Von kulturgeschichtlicher Bedeutung kann man bei einigen Akten sprechen, die Angaben über eine Stiftung enthalten (g). Schließlich wurden sämtliche Schenkungsakten ausgesondert (h).

Die Ordnung wurde rein chronologisch nach den Sterbedaten der Erblasser durchgeführt.

Erbschaftssteuerakten aus der Zeit vor 1906 enthält der Bestand 232-2 Erbschaftsamt und aus der Zeit nach 1919 der Bestand 313-9 Finanzämter.
Besitzsteuer und Kriegsabgabe 1918 (Gliederungsgruppe F.)

Als archivwürdig sind angesehen:

Besitzsteuer: Steuerliste A - Einzelpersonen - und Zugangslisten
Kriegsabgabe: Steuerliste A - Einzelpersonen - und Zugangslisten

Aus dem Jahre 1919 sind die Kriegsabgabelisten bis auf diejenige von Altstadt Nord/Süd anscheinend alle zerstört. Sämtliche Kriegssteuerbücher wurden kassiert. Steuerliste B - Gesellschaften - wie auch die den Listen A und B entsprechenden Akten sind nicht vorhanden.

Die hamburgischen Steuerpflichtigen sind unter ihrer hamburgischen Adresse zu finden, die auswärtigen sind alphabetisch verzeichnet. In den Zugangslisten wird zu den Steuernummern ein „a“ hinzugefügt.

Die Besitzsteuer-, Kriegssteuer- und Kriegsabgabebücher wurden am 29.11.1926 vom Finanzamt Neustadt an das Staatsarchiv abgeliefert.
Plog, 1958

RETROKONVERSION

Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2012.

Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 313-3 Steuerdeputation, Nr. ... .

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Signierung:Alte AE-Nr.

Information on related materials

Related material:Bestand 313-9 Finanzämter
Bestand 232-2 Erbschaftsamt
Bestand 313-4 I Steuerverwaltung I
Publications:L. Behrends, Die Entwicklung der direkten Steuern in Hamburg und die Errichtung der Steuerdeputation 1815, Hamburg 1915
 

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Related units of description

Related units of description:siehe auch:
311-2 IV Finanzdeputation IV, 1733-1996 (Bestand)

siehe auch:
313-8 Landesfinanzamt Abteilung I (Oberfinanzdirektion-Steuern) (Bestand)

siehe auch:
311-1 II Kämmerei II, 1618-1892 (Bestand)

siehe auch:
311-2 I-III Finanzdeputation I-III, 1849-1932 (Bestand)

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