Information on identification |
Ref. code: | 430-71 |
Title: | Notariate in Harburg und Wilhelmsburg |
Laufzeit: | 1821-1933 |
Level: | Beständegruppe |
Information on extent |
Number: | 333 |
Running meters: | 19.40 |
|
|
Information on context |
Administration history: | Durch die Verordnung, die Bestellung der Notarien betreffend vom 22.6.1822 (Hann. Ges. Sammlg. I S. 133) erhielt das Kabinetts-Ministerium das alleinige Recht, Notare zu ernennen, weil, wie es in der Verordnung heißt, die Zahl der bei den Ober-Appellations-Gerichten immatrikulierten Notare zu stark angewachsen war. In der gleichen Verordnung wird den Kaiserlichen Hofpfalzgrafen das Recht, Notare zu ernennen, aberkannt.
Eine ausführliche Neuregelung des Notariatswesen brachte die am 18.9.1853 erlassene Notariatsordnung für das Königreich Hannover (Hann. Ges. Sammlg. I S. 345). Sie enthielt Bestimmungen über die Form der Urkunden und Register, Verleihung der Siegel, Höhe der Gebühren, Diensteid der Notare usw. Jedem Notar wurde ein bestimmter Wohnort und ein bestimmter Geschäftsbezirk, der dem Bezirk des zuständigen Obergerichts gleich war, zugewiesen. Ferner unterstanden hiernach die Notare, wie bereits im Gerichtsverfassungsgesetz vom 8.11. 1850 (Hann. Ges. Sammlg. I S. 207) bestimmt, den Staatsanwaltschaften der Obergerichte, die die Führung der Protokolle und Register, sowie deren Überweisung an die zuständigen Amtsgerichte nach Erlöschen des Amtes eines Notars zu überwachen hatten. Ein Notar konnte gleichzeitig Advokat sein.
Diese Notariatsordnung blieb auch in preußischer Zeit gültig. Sie wurde durch weitere Gesetze und Verordnungen abgewandelt und ergänzt, bis sie am 21.9.1899 durch das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Pr. G. S. 249), welches gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft trat, aufgehoben wurde. Am 13.2.1937 wurden die Notariatsordnungen der Länder durch die Reichsnotarordnung (R.G. Bl. I S. 191) abgelöst. |
Archival history: | Die unter I verzeichneten Notariatsakten wurden am 7.11.1950 (Abl. 9/50), die unter II bis XVIII am 27.11.1950 (Abl. 10/50) durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg abgeliefert. Durch Paragraph 16b des Hamburgischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend das Notariat vom 22.1.1926 war das Staatsarchiv ermächtigt, Wechselbogen und beglaubigte Abschriften von Wechselprotesten 30 Jahre nach Aufnahme des Protestes zu vernichten. Diese Bestimmung ist durch Paragraph 75 der Reichsnotarordnung außer Kraft getreten. Die Ausführungsverordnung des Reichsinnenministeriums vom 17.6.1941 zum Paragraph 21 der Dienstordnung für Notare (Deutsche Justiz Nr. 30, S. 791, Abs. 2) gab die Ermächtigung, Protestabschriften und Vermerke nach 5 Jahren zu vernichten. Danach ist noch 1945 im Staatsarchiv verfahren worden (Geschäftsakte H 2 a 42). In den Fällen, wo die Wechselproteste noch nicht vom Amtsgericht kassiert worden waren, wurden die Kassationen hier vorgenommen. Es wurden nur die auf vorgedruckten Formularen geschriebenen Wechselproteste kassiert; von jedem Notar wurde aus jedem Jahr ein Stück als Beispiel beim Bestand belassen. Wechselprotestregister sind, bis auf die unter II a 3 verzeichneten, bereits in preußischer Zeit beim Amtsgericht vernichtet worden. Vom Notar Dr . Witte wurden Handakten des Notars mitabgeliefert, die unter III c 1 verzeichnet wurden. Aus französischer Zeit sind Abschriften einiger Wechselproteste des kaiserlich französischen Notars Jean Theophile Hansing (Johann Gottlieb Hansing, Bürgermeister) 1812-13 erhalten, die im Bestand 430-4 Nr. XV A 32 zu finden sind.
24. April 1951, Homann
Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2011. Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, Bestand 430-71 Notariate in Harburg und Wilhelmsburg, Nr. ... |
Kommentierte Beständeübersicht: | Chronologisch geführte Notariatsprotokolle, fast immer mit den dazugehörigen Registern, liegen von folgenden Notaren vor: Johann Heinrich Christoph Raven, 1821-1853 Dr. Hermann Heinrich Junge, 1815-1860 Dr. Heinrich August Witte, 1853-1865 Dr. Carl Friedrich Muhle, 1865-1866 Brinkmann, 1872-1890 Armin Schöning, 1872-1890 Carl Georg Robert Hermann Wehner, 1860-1893 Wilhelm Brandes, 1893-1903 Hermann Capelle, 1891-1924 Eduard Rose, 1898-1927 Elard Kulenkamp, 1909-1907 Theodor Prael, 1920-1924 Clemens Thomas, 1920-1928 Isidor Katzenstein, 1904-1931 Paul Friedmann, 1920-1933 Günther Wolff, 1928-1933 Dr. Hugo Aschenberg, 1932-1933 Dr. Konrad Merle, 1930-1933. |
|
Conditions of access and use |
Access regulations: | Laut § 50 NotAktVV können notarielle Unterlagen 100 Jahre nach ihrer Entstehung an das Archiv abgegeben werden. Dabei findet aber keine Umwidmung zu Archivgut statt. Die Benutzung dieser Unterlagen erfolgt nach §§ 18a ff. BnotO. Die Verfügungsgewalt liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der ehemalige Notar seinen Sitz hatte. Zur Zeit ist ungeklärt, ob diese Regelung auch auf die vor 1939 entstandenen Urkunden anzuwenden ist. Urkunden mit testamentarischen Verfügungen sind zwecks Eröffnung den anfordernden Amtsgerichten auszuhändigen. Das Anforderungsschreiben ist als Verbleibsnachweis anstelle der Urkunde zum Bestand zu nehmen. |
Finding aids: | Scope |
Signierung: | Alte AE-Nr. |
|
|
Related units of description |
Related units of description: | verwendet für: 233-2 Notare, 1782-1956 (Beständegliederung)
siehe auch: 430-72 Behörden (aus der Zeit) der westfälischen und französischen Verwaltung in Harburg, 1808-1814 (Bestand)
|
|
Usage |
End of term of protection: | 12/31/1933 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=3363 |
|
Social Media |
Share | |
|