424-117 (Provinzialstraßen=) Landesbauamt I in Pinneberg, 1858-1929 (Bestand)

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Ref. code:424-117
Title:(Provinzialstraßen=) Landesbauamt I in Pinneberg
Laufzeit:1858-1929
Level:Bestand

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Number:81
Running meters:0.60

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Administration history:Am 01.03.1842 wird durch die "Wegeverordnung für die Herzogtümer Schleswig und Holstein" (chronologische Sammlung der im Jahre 1842 ergangenen Verordnungen und Verfügungen für die Herzogthümer Schleswig und Holsten) eine neue Rechtsgrundlage betreffend die öffentlichen Fahrwege und öffentliche Fußsteige erlassen, welche in der Schlussbestimmung alle früheren wegerechtlichen Bestimmungen für Schleswig und Holstein aufhebt.
Gemäß § 2 der neuen Verordnung unterteilen sich die öffentlichen Fahrwege in Hauptlandstraßen, Nebenlandstraßen oder Nebenwege. Sämtliche Hauptlandstraßen werden gem. § 64 in mindestens 16 Fuß breite gepflasterte Kunststraßen verwandelt. Die Aufsicht über deren Bebauung und Unterhaltung, welche auf Rechnung der staatlichen Finanzkasse erfolgt - unterliegt nach § 18 dem Ingenieur-Corps beim Landmilitär-Etat des dänischen Staates. Die übrigen öffentlichen Wege sowie die dem Kunststraßenbau noch nicht unterzogenen Hauptlandstraßen unterliegen der Aufsicht der Distriktsobrigkeiten (später Amtsvorsteher) sowie den ihnen untergeordneten Lokalbeamten und Obrigkeiten, teils unter Leitung und Kontrolle eines für beide Herzogtümer zu ernennenden Oberlandwege-Inspektors, teils ohne dessen Mitwirkung.
Am 26. Februar 1879 wird das "Gesetz, betr. die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig-Holstein und die Herbeiführung eines Ausgleiches in der Wegebaupflicht zwischen den Herzogtümern Schleswig und Holstein" erlassen (Gesetzessammlung für die königlich Preußischen Staaten 1879, S. 94), welches die grundsätzlichen Pflichten der mit den politischen Verbänden identischen Wegeverbände beinhaltet. Danach treten für die Hauptlandstraßen an die Stelle des Staates die Provinzialverbände, an die Stelle der Wegedistrikte die Kreise (für die Nebenlandstraßen) und an die Stelle der Wegekommunen die politischen Gemeinden und Gutsbezirke (für die Nebenwege).
Das Wegewesen der Provinzialverbände beruht auf dem "Gesetz, betr. die Dotation der Provinzial- und Kreisverbände" vom 30. April 1873 (Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten 1873, S, 187). In einem dazu erlassenen "Gesetz, betr. die Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände" vom 8. Juli 1875 wird bestimmt, dass die Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen auf die Provinzialverbände übergeht.
Für die Provinz Schleswig-Holstein beschließt daraufhin der Provinzial-Landtag am 25. Oktober 1875 in Rendsburg ein "Reglement, betreffend die Verwaltung der auf die Provinz Schleswig-Holstein zur Unterhaltung übergehenden Chausseen und Kunststraßen, die Beförderung des Neubaus chaussierter Wege und die Unterstützung von Commünen zum Behuf des Baues anderer Commünenwege" (Amtsblatt der königlichen Regierung zu Schleswig 1876, S. 21). Dieses wird später durch das "Reglement, betr. die Verwaltung des Wegewesens in der Provinz Schleswig-Holstein" vom 25. Februar 1896 (Amtsblatt der königlichen Regierung zu Schleswig 1896, S.156) abgelöst. Die Einteilung der Landesbauinspektionsbezirke ist durch Verfügungen des Provinzialausschusses vom 15. Januar 1876 und 3. Juli 1895 geordnet. Zuständig für die Kreise Pinneberg und Stormarn (zuvor auch noch Segeberg) ist der 1. Landesbau-Inspektionsbezirk (zuvor 1. Wegebaubezirk, später 1. Landesbau-Amtsbezirk) mit Wohnsitz des verantwortlichen Beamten in Pinneberg. In diesem Bezirk liegen unter anderem die Provinzialstraßenstrecken Ottensen - Schenefeld, Altona - Kolding (Eidelstedt - Elmshorn), Altona - Blankenese (Elbchaussee), Dockenhuden - Wedel - Uetersen - Elmshorn, Altona - Groß Flottbek - Osdorf - Rissen, Halstenbek - Schenefeld - Dockenhuden.
Mit dem "Gesetz über die Neuregelung der kommunalen Grenzen im preußischen Unterelbegebiet vom 8. Juli 1927 (Preußische Gesetzessammlung 1927, S. 129) erfolgt die Vereinigung der Landgemeinden Stellingen-Langenfelde, Eidelstedt, Lurup, Osdorf, Groß Flottbek, Klein Flottbek, Nienstedten, Blankenese, Rissen und Sülldorf des Landkreises Pinneberg mit der Stadtgemeinde Altona. Daraufhin beschließt der Provinziallandtag im April 1929 die Übereignung der im neuen Stadtgebiet Altona liegenden Provinzialstraßenstrecken an die Stadtgemeinde Altona für den Ablösungsbetrag von insgesamt 600.000,- Reichsmark. Sämtliche Rechte und Pflichten des Provinzialverbandes gehen damit mit Wirkung vom 1. Mai 1929 auf die Stadtgemeinde über (Amtliche Mitteilungen der Stadt Altona 1929, S.101).
Archival history:Das im Bestand "Landesbauamt I in Pinneberg" vorhandene Schriftgut beginnt 1858. Es stellt eine nur lückenhafte Überlieferung dar, nämlich nur derjenigen Akten, welche Vorgänge zu den im Eingemeindungsgebiet liegenden Provinzialstraßenstrecken beinhalten. Die Akten sind bei Ordnungsarbeiten aufgefunden worden. Wann sie an das damalige Stadtarchiv Altona (später Staatsarchiv Hamburg - Dienststelle Altona) gelangt sind, läßt sich nicht mehr rekonstruieren.
Die Akten haben nach 1929 keinen organischen Zuwachs mehr erhalten, so daß die Einrichtung eines eigenen Bestandes entschieden wurde.

Kassiert wurden lediglich Akten mit stets wiederkehrenden Formularen (z.B. Aufgrabescheinen) ohne nennenswerte Aussagekraft.

April 1999 Eder

Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2006.
Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 424-117 (Provenzialstraßen=) Landeshauptamt I in Pinneberg, Nr. ...

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Access regulations:keine Frist
Finding aids:Scope
Signierung:Numerus currens

Information on related materials

Publications:Chronologische Sammlung der im Jahre 1842 ergangenen Verordnungen und Verfügungen für die Herzogtümer Schleswig und Holstein.
Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten 1873.
Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten1875.
Amtsblatt der königlichen Regierung zu Schleswig 1876.
Amtsblatt der königlichen Regierung zu Schleswig 1896.
Preußische Gesetzessammlung 1927.
 

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