213-12_0653 Weigel, Gerhard, u.a., wegen Mord - Tötungen von Häftlingen im Konzentrationslager (KL) Neuengamme, 1966-1967 (Bestelleinheit)

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Ref. code:213-12_0653
Title:Weigel, Gerhard, u.a., wegen Mord - Tötungen von Häftlingen im Konzentrationslager (KL) Neuengamme
Laufzeit:1966-1967
Contains also:Enthält u.a.: Nur Handakten der Staatsanwaltschaft Bl.1 - 20.- Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige des ehemaligen Häftlimgs des Konzentrationslagers (KL) Neuengamme Karl Aschberg sind Ermittlungen geführt worden gegen den ehemaligen SS-Sturmbannführer Gerhard Weigel, den ehemaligen SS-Hauptscharführer Walter Knop und den ehemaligen Häftlimgskapo Hermann Bolle. Aschberg hat berichtet, dass Weigel im KL Neuengamme etwa 400 bis 500 Häftlimge, die nicht mehr hätten arbeiten können, in die Elbe gestoßen habe, wo sie ertrunken seien; Knop habe im Bunker des Häftlingslagers Neuengamme 200 weibliche Häftlinge erhängt, wobei ihm der Häftlingskapo Bolle geholfen habe. Im Laufe der Ermittlungen mußte Aschberg einräumen, dass er Weigel mit dem SS-Oberscharführer Speck und Knop mit dem SS-Oberscharführer Reese, die beide bereits durch ein britisches Militärgereicht im 1.Curiohaus-Prozess im Hamburg zum Tode verurteilt und am 08.10.1946 hingerichtet worden waren, verwechselt habe. Hinsichtlich der Erhängung der 200 Frauen machte Aschberg nähere Angaben und schilderte, mit eigenen Augen etwa zwanzig- oder fünfundzwanzigmal gesehen zu haben, wie Bolle auf dem Flur im Bunker des Häftlingslagers jeweils den Kopf der Frauen in eine vor der Zellentür hängende Schlinge gesteckt, mit einem heftigen Ruck das entsprechende Seil an- und nach oben gezogen habe, das Seil dann an der Wand befestigt habe und danach einige Minuten gewartet habe, bis von dem Eintritt des Todes der jeweils Erhängten ausgegangen werden konnte. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich Weigel und Knop mangels Tatverdachts und hinsichtlich Bolle mangels Beweises eingestellt worden mit der Begründung, dass Anhaltspunkte zur Qualifikation der Erhängungen der Frauen als allein noch verfolgbare Tat des Mordes im Sinne des § 211 des Strafgesetzbuchs nicht gegeben sind, insbesondere nicht feststeht, dass die Frauen, die wegen Arbeitsverweigerung getötet worden sein sollen, aus niedrigen Beweggründen oder aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung uinter Zufügung besonderer Schmerzen und Qualen umgebracht worden sind.
Staatsanwalt:Krauß
Freiesleben
Wölk
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren:Staatsanwaltschaft Hamburg 147 Js 42/67 (= 141 Js 1/65 = 147 AR 4/66)
Angeklagte / Beklagte:Weigel, Gerhard, weitere Personalien nicht bekannt geworden, ehemaliger SS-Sturmbannführer, eingesetzt im Konzentrationslager (KL) Neuengamme
Knop, Walter, geb. am 13.02.1913, ehemaliger SS-Hauptscharführer, eingesetzt im KL Neuengamme
Bolle, Hermann, geb. am 22.06.1911 in Melzow, ehemaliger Häftling (Kapo) im KL Neuengamme
Date of birth:2/13/1913
 

Usage

End of term of protection:12/31/2003
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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