720-1/2_265-20 = 1964.001 Plakat: Öffentliche Bekanntmachung - Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1946 zur persönlichen Meldung - Nach §1 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I, Seite 349) sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensj

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Ref. code:720-1/2_265-20 = 1964.001
Title:Plakat: Öffentliche Bekanntmachung - Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1946 zur persönlichen Meldung - Nach §1 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I, Seite 349) sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahre an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (Bundesrepublik ohne Berlin) haben, wehrpflichtig. Sie haben sich nach Aufforderung der Erfassungsbehörde zur Erfassung persönlich zu melden (§15 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes). Die Wehrpflichten des Geburtsjahrganges 1946 sind zur Erfassung aufgerufen. Tag des Beginns der Erfassung (Stichtag) ist der 4. Januar 1965. Die aufgerufenen Wehrpflichtigen, die am Stichtag ihre Hauptwohnung in HAMBURG haben, werden aufgefordert, sich wie nachstehend angegeben bei der für ihre Wohnung oder ihren Aufenthalt zuständigen Erfassungsstelle persönlich zu melden. Die gleiche Aufforderung geht an Wehrpflichtige, die ohne feste Wohnung von Ort zu Ort ziehen und sich am Stichtag in HAMBURG aufhalten. Wehrpflichtige, die sich während des Erfassungszeitraumes 4.1 bis 15.2.65 in HAMBURG aufhalten, ohne hier eine Hauptwohnung zu haben, können sich gleichfalls melden und dadurch ihre Meldepflicht gegenüber der für ihre Hauptwohnung zuständigen Erfassungsbehörde erfüllen. Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder auf See- oder Binnenschiffen fahren, haben sich unverzüglich bei der Erfassungsbehörde (Seemannsamt) des Hafens im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zu melden, den das Schiff nach dem Stichtag anläuft. Ist HAMBURG der erste Hafen, so ist die Meldung bei dem Seemannsamt, HAMBURG 11, Katharinenstraße 29 III. oder bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte (Einwohneramt), Altstädter Straße 8, vorzunehmen. Die Wehrpflichtigen, die sich am Stichtage in einer Kranken-, Heil-, Pflege- oder geschlossenen Anstalt befinden, werden durch die Erfassungsbehörde in den Anstalten erfaßt. - Zur persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder der Reisepaß und die Geburtsurkunde mitzubringen. Ferner sollen - soweit vorhanden - noch folgende Unterlagen mitgebracht werden: ... - Erfassungsstellen: ... - Hamburg, den 21. Dezember 1964, Behörde für Inneres
Identifikator:Bild
Verleger:Baubehörde, Einwohnermelde- und Paßwesen
Bildelemente:Plakat
Bundeswehr
Technique:Offsetdruck
Breite in cm:58.5
Höhe in cm:42.0
Herkunft:Ablieferung 1998
Aufnahmedatum:8/21/1992
 

Containers

Number:1
 

Usage

Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

URL for this unit of description

URL:https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=35935
 

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