313-9 Finanzämter, 1880-2010 (Bestand)

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Ref. code:313-9
Title:Finanzämter
Laufzeit:1880-2010
Level:Bestand

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Number:8367
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Administration history:Zur Durchführung der Reichsverfassung vom 11. August 1919 erging am 10. September 1919 das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung (RGBl. 1919, S. 1591) und am 18. Dezember 1919 die Reichsabgabenordnung (RGBl. 1919, S. 1993). Danach wurden unter Aufsicht des Reichsfinanzministers Landesfinanzämter mit denen unterstellten Finanzämtern gebildet, die für die Erhebung der Reichssteuern zuständig waren. Auf Antrag der Länder konnte den Finanzämtern auch die Erhebung von Landessteuern übertragen werden. In Hamburg ging jedoch die Zuständigkeit für die Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern gemäß Bekanntmachung des Senats vom 29. März 1920 (Amtsblatt 1920, S. 475) auf die Finanzdeputation über. Vorläufer der Finanzämter und der Steuerverwaltung in der Finanzdeputation war in Hamburg die Steuerdeputation, deren Aufgaben - mit Ausnahme der Steuererhebung - durch das Gesetz betr. Übergang der Geschäfte der Steuerdeputation und der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben auf andere Behörden vom 5. März 1920 (Amtsblatt 1920, S. 347) auf die Finanzdeputation übergegangen war.

Für den Bezirk des Landesfinanzamts Unterelbe (Abteilung I für Besitz- und Verkehrssteuern) wurden 10 Finanzämter eingerichtet. Ihre Zuständigkeit richtete sich gemäß Bekanntmachung betreffend die Einrichtung von Finanzämtern vom 8. Januar 1921 (Amtlicher Anzeiger, S. 59) nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Steuerpflichtigen.

Finanzamt I Buchstabe A-C
Finanzamt II Buchstabe D-G
Finanzamt III Buchstabe H-J
Finanzamt IV Buchstabe K-L
Finanzamt V Buchstabe M-P
Finanzamt VI Buchstabe Q-R, sowie Körperschaften
Finanzamt VII Buchstabe S-St
Finanzamt VIII Buchstabe Sch
Finanzamt IX Buchstabe T-Z
Finanzamt X Stempelabgaben und Verkehrssteuern
Finanzamt Bergedorf
Finanzamt Ritzebüttel

Durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (Amtlicher Anzeiger 1923, S. 121) trat an die Stelle der Zuständigkeiten nach Familiennamen die Einteilung in örtliche Bezirke. Die Finanzämter erhielten in der Regel den Namen ihres Bezirks und umfassten folgende Stadtteile:

Finanzamt Barmbek: Barmbek
Finanzamt Baumeisterstraße: Eilbek, Uhlenhorst, Farmsen, Berne, Volksdorf, Wohldorf, Ohlstedt, Großhansdorf, Schmalenbek, Billwerder, Moorfleet, Allermöhe, Reitbrook, Moorwerder, Spadenland, Tatenberg, Ochsenwerder
Finanzamt Hamburg-Nord: Winterhude, Ohlsdorf, Fuhlsbüttel, Langenhorn, Alsterdorf, Groß-Borstel und Klein Borstel
Finanzamt Hamburg-Süd: Finkenwerder, Steinwerder, Waltershof, Kleiner Grasbrook, Veddel, Hamm und Horn, Billwerder Ausschlag, Billbrook, Moorburg
Finanzamt Innere Stadt: Altstadt-Nord und Altstadt-Süd, Neustadt-Nord und Neustadt-Süd
Finanzamt Rechtes Alsterufer: Harvestehude, Rotherbaum, Eppendorf
Finanzamt St. Georg: St. Georg-Nord und St. Georg-Süd, Borgfelde, Hohenfelde
Finanzamt St. Pauli-Eimsbüttel: St. Pauli-Nord und St. Pauli-Süd, Eimsbüttel
Finanzamt Bergedorf
Finanzamt Cuxhaven
Finanzamt für Körperschaften
Finanzamt für Verkehrsteuern

Das Finanzamt Innenstadt wurde durch Bekanntmachung vom 22. Mai 1926 (Amtlicher Anzeiger, S. 614) in die Finanzämter Altstadt und Neustadt aufgeteilt. Dazu kam ab 1. Januar 1934 das Finanzamt für Grundsteuer, dem durch Verordnung des Reichsfinanzministers vom 14. September 1934 die Einheitsbewertung übertragen wurde, und durch die Bekanntmachung vom 28. März 1934 die Finanzämter Altona, Blankenese, Harburg und Wandsbek. Die Verordnung über die anderweitige Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Finanzämtern in den Bezirken der Landesfinanzämter Hamburg und Weser-Ems vom 3. März 1937 (RMinBl. 1937, S. 71) bestätigte im Wesentlichen diesen Zustand.

Als Folge des Krieges wurden durch Verordnung des Reichsfinanzministers vom 5. April 1944 das Finanzamt Hamburg-Süd mit dem Finanzamt Altstadt, das Finanzamt St. Pauli-Eimsbüttel mit dem Finanzamt Neustadt, das Finanzamt Baumeisterstraße zusammengelegt.
Die Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter im Bezirk der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 11. Januar 1952 (Amtlicher Anzeiger 1952, S. 51) brachte lediglich geringe örtliche Verschiebungen. Die zweite Anordnung ... vom 24. März 1953 (Amtlicher Anzeiger, S. 279) brachte dagegen folgende Änderungen: Das Finanzamt Barmbek-Wandsbek wurde wieder aufgeteilt in die Finanzämter Barmbek-Uhlenhorst und Wandsbek und das Finanzamt Eimsbüttel aus dem Finanzamt Neustadt wieder ausgegliedert. Ihren Namen änderten die Finanzämter Altstadt in Mitte-Altstadt, Neustadt in Neustadt-St. Pauli, St. Georg in Hansa, Blankenese in Elbufer und Rechtes Alsterufer in Schlump.

Durch Anordnung des Senats vom 10. Dezember 1963 (Amtlicher Anzeiger1963, Nr. 243) wurde das Finanzamt für Prüfungsdienste eingerichtet. Ihm oblagen die Betriebsprüfungen bei Konzernen und Großbetrieben. Das Finanzamt Wandsbek wurde durch die Anordnung vom 2. Juni 1970 (Amtlicher Anzeiger 1970, S. 1029) in die Finanzämter Wandsbek und Wandsbek II aufgeteilt. Aufgrund der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 23. November 1976 (Amtlicher Anzeiger, S. 1175) wurden Sonderaufgaben auf die Finanzämter verteilt und verschiedene Steuern in einem Finanzamt zusammengefasst. Die Änderung dieser Anordnung vom 2. Oktober 1979 (Amtlicher Anzeiger, S. 1729) vereinigte die Erhebung der Steuern für die meisten Finanzämter in dem neu eingerichteten Finanzamt für Steuererhebung.

Am 1. Januar 1980 existierten mithin die folgenden Finanzämter:
Finanzamt Altona
Finanzamt Barmbek-Uhlenhorst
Finanzamt Bergedorf
Finanzamt Dammtor
Finanzamt Eimsbüttel
Finanzamt Elbufer
Finanzamt Hansa
Finanzamt Harburg
Finanzamt für Körperschaften
Finanzamt Mitte-Altstadt
Finanzamt Neustadt-St. Pauli
Finanzamt Nord
Finanzamt für Prüfungsdienste
Finanzamt Schlump
Finanzamt für Steuererhebung
Finanzamt für Verkehrssteuern
Finanzamt Wandsbek
Finanzamt Wandsbek II

Die Erhebung der Gemeindesteuern wurde im Laufe der Jahre zum Teil eingestellt oder ging von den Bezirkssteuerämtern auf die Finanzämter über, sodass seit dem 1. Januar 1976 in Hamburg Steuern nur noch von den Finanzämtern veranschlagt und erhoben werden:

Getränkesteuer: ab 1. Oktober 1955 nicht mehr erhoben;
Grundsteuer: ab 1. Januar 1970 vom Finanzamt Dammtor erhoben;
Hundesteuer: ab 1. Januar 1971 von den örtlich zuständigen Finanzämtern erhoben.
Lohnsummensteuer: ab 1. Januar 1964 von den örtlich zuständigen Finanzämtern erhoben;
Vergnügungssteuer (Lustbarkeitssteuer): ab 1. Januar 1971 nicht mehr erhoben;
Archival history:Ab 1954 wurden in großen Abständen wenige Akten an das Staatsarchiv abgeliefert. 1979 wurde die Ablieferung der Steuer-Einzelfallakten geregelt. Seitdem werden in jedem Jahr eine bestimmte Anzahl Akten an das Staatsarchiv abgegeben.

Die Akten wurden auf Karteikarten erfasst und laufend durchnummeriert. Die Akten der verschiedenen Steuern einer Firma bekommen alle eine eigene Signatur, doch sollen die Akten einer Firma zusammenhängend durchnummeriert werden. Im Bestand stehen die Akten nach laufenden Nummern. Im Verzeichnis werden die Akten nach den einzelnen Steuern und Abgaben geordnet; innerhalb der einzelnen Steuern sind die Akten in chronologischer Folge verzeichnet. Daneben besteht eine Namenkartei, in der die Steuer-Einzelfallakten nach dem Namen der Firma oder der Person erfasst sind.

Der Bestand enthält Verwaltungsakten und Steuereinzelfallakten.

Die maschinenschriftliche Findkartei wurde im Jahr 2022 retrokonvertiert.

Jede Archivguteinheit ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 313-9 Finanzämter, Nr. ...

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Access regulations:Die Findmittel und der Großteil der Archivguteinheiten unterliegen noch den archivgesetzlichen Schutzfristen. Wenn Sie das vollständige Findmittel und eine solche Archivguteinheit einsehen möchten, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag auf Schutzfristverkürzung. Die Entscheidung des Staatsarchivs über den Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Finding aids:Scope
Ablieferungsliste
Kartei (Scope)
unverzeichnet
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siehe auch:
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End of term of protection:12/31/2070
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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