424-10 Stadtausschuss Altona, 1887-1938 (Bestand)

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Title:Stadtausschuss Altona
Laufzeit:1887-1938
Level:Bestand

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Administration history:Die Institution des „Stadtausschusses”, eine preußische Einrichtung, geht zurück auf das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 (Preußische Gesetzsammlung S. 195), durch das kommunale Gremien zur Mitwirkung an staatlichen Aufgaben berufen wurden: in den Landkreisen die Kreisausschüsse, in den den Landkreisen zugehörigen Städten die Magistrate bzw. Bürgermeister und in den Stadtkreisen die Stadtausschüsse. Während jedoch die Kreisausschüsse zugleich Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung wahrnahmen, waren die Stadtausschüsse ausschließlich für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung und für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Gebiet des jeweiligen Stadtkreises zuständig.

Auf Schleswig-Holstein wurden diese Einrichtungen durch die 1888 erlassene Kreisordnung übertragen. Die besondere kommunalrechtliche Stellung Altonas, das zusammen mit der noch selbständigen Stadt Ottensen einen Stadtkreis bildete, machte eine von den anderen Stadtkreisen der Provinz abweichende Regelung erforderlich, und so wurde zunächst ein Kreisausschuß für den Stadtkreis Altona-Ottensen mit einem Landrat als Vorsitzenden geschaffen. Erst mit der Eingemeindung Ottensens am 1. Juli 1889 gingen dessen Aufgaben, soweit sie sich auf die allgemeine Landesverwaltung bezogen, auf den inzwischen eingesetzten Stadtausschuß Altona über. (Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888, Pr. Ges. Slg. S. 139, insbesondere §§ 132, 138, 155; Provinzial-Handbuch für Schleswig-Holstein 1891, S. 365-366).

Der Stadtausschuß setzte sich aus dem Oberbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzenden — von 1888 bis Juni 1889 hatte der Oberbürgermeister von Altona die Funktion des Landrats und Kreisausschußvorsitzenden ausgeübt — und vier Mitgliedern des Magistrats zusammen, die aus dessen Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als Senatoren gewählt wurden. Geschäftsgang und Verfahrensweise sowie der jeweils mögliche Instanzenzug waren durch einschlägige Bestimmungen geregelt. Die üblichen Entscheidungsverfahren waren im Falle von Anträgen und Beschwerden das Beschlußverfahren, in Klagefällen das Verwaltungsstreitverfahren, dessen 2. und 3. Instanz in der Regel bei dem der Regierung in Schleswig angegliederten Bezirksausschuß bzw. beim preußischen Oberverwaltungsgericht in Berlin lagen (Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung, insbesondere §§ 7, 36-40, 50 ff., 61 ff., 115 ff.; Regulativ vom 28. Februar 1884 zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den anstelle des Kreisausschusses tretenden Behörden, Min. Bl. für die gesamte innere Verwaltung, S. 41, ausgedehnt auf Schleswig-Holstein durch Bekanntmachung des Min. d. Inn., vom 4. März 1889, Amtsblatt d. Reg. zu Schleswig, S. 125).

Die Zuständigkeit des Stadtausschusses beruhte in einer Reihe von Fällen auf dem sogenannten Zuständigkeitsgesetz (Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883, Pr. Ges. Slg. S. 237), war aber überwiegend durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt. Bis 1930 mehrfach erweitert, erstreckte sie sich im einzelnen auf folgende Angelegenheiten:

1. Wahrnehmung der Geschäfte eines Sektionsvorstandes der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Reichsgesetz über die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886, RGBl. S. 132, ergänzt durch Gesetz vom 20. Mai 1887, Pr. Ges. Slg. S. 189; Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, RGBl. S. 509; Gesetz über die landwirtschaftliche Unfallversicherung vom 23. Juli 1912, Pr. Ges. Slg. S. 207)
2. Erteilung von Genehmigungen und Gewerbekonzessionen (vgl. vor allem die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Neuredaktion vom 1. Juli 1883, RGBl. S. 177):

a) Genehmigung gewerblicher Anlagen (RGewO § 16; Zuständigkeitsgesetz § 109)

b) Genehmigung von Dampfkesselanlagen (RGewO § 24; Zuständigkeitsgesetz § 109)

c) Konzessionen zum Betrieb von Gast- und Schankwirtschaften und zum Kleinhandel mit Spirituosen; hierzu gehörten Konzessionen für Herbergsbetriebe und zum Ausschank von nicht-geistigen Getränken (RGewO § 33; Zuständigkeitsgesetz § 114; neu geregelt durch das Gaststättengesetz vom 28. April 1930, RGBl. I S. 146, und die Ausführungs-VO vom 18. Juni 1930, Pr. Ges. Slg. S. 117)

d) Konzessionen zur Veranstaltung von Singspielen, Theateraufführungen und artistischen Darbietungen ohne künstlerischen Anspruch in öffentlichen Lokalen (RGewO § 33a; VO vom 31. Dezember 1883 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, Pr. Ges. Slg. 1884, S. 7, § 1)

e) Konzessionen zum Kleinhandel mit Giften (RGewO § 34; Zuständigkeitsgesetz § 114)

f) Konzessionen zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (RGewO § 34; Zuständigkeitsgesetz § 114)

g) Konzessionen für Straßen- und Hausierhandel mit bestimmten Waren (RGewO § 42b Abs. 1; VO vom 31. Dezember 1883, § 1, vgl. 2d)

h) Konzessionen zum Betrieb des Gewerbes als Stellenvermittler und Gesindevermieter (Gesetz betr. die Abänderung der GewO vom 30. Juni 1900, RGBl. S. 321; Ausführungs-VO vom 30. Juli 1900, Pr. Ges. Slg. S. 308; ersetzt durch Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910, RGBl. S. 860; Durchführungs-VO vom 25. Juli 1910, Pr. Ges. Slg. S. 155)

i) Konzessionen zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (RGewO § 34a; Gesetz zur Abänderung der GewO vom 7. Februar 1927, RGBl. I S. 57; Ausführungs-VO vom 29. April 1927, Pr. Ges. Slg. S. 78)

k) Konzessionen zum Handel mit Milch (Milchgesetz vom 31. Juli 1930, RGBl. I S. 421; Durchführungs-VO vom 16. Dezember 1931, Pr. Ges. Slg. S. 259)

3. Beschlußfassung über verschiedene Angelegenheiten von Stau-, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen (Zuständigkeitsgesetz §§ 65-81)

4. Aufsicht über Fischereigenossenschaften (Zuständigkeitsgesetz § 100)

5. Fürsorgeangelegenheiten
a) schiedsgerichtliche Entscheidung in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden (Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, BGBl. S. 360; Ausführungsgesetz vom 8. März 1871, Pr. Ges. Slg. S. 130; Zuständigkeitsgesetz § 43)

b) Beschlußfassung über Anträge von Armenverbänden auf Heranziehung von Unterhaltspflichtigen zu den von den Armenverbänden gewährten Fürsorgeleistungen (wie 5a)

c) Beschlußfassung über Anträge von Armenverbänden auf Einweisung Unterstützungsbedürftiger in öffentliche Arbeits-, Erziehungs- und Trinkerheilanstalten (Gesetz über die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsgesetze zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 23. Juli 1912, Pr. Ges. Slg. S. 195)
6. Beschlußfassung über Beschwerden von Erziehungsberechtigten gegen die Einschulung blinder und taubstummer Kinder (Gesetz betr. die Einschulung blinder und taubstummer Kinder vom 7. August 1911, Pr. Ges. Slg. S. 168; Ausführungs-VO vom 21. Dezember 1911, Amtsblatt der Reg. z. Schleswig, S. 96)

7. Entscheidung über Klagen wegen der Entziehung oder Beschränkung der Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen durch die untere Verwaltungsbehörde (VO betr. die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte etc. vom 19. August 1897, Pr. Ges. Slg. S. 401; in Ergänzung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung)

8. Entscheidung über Einsprüche gegen die Eintragung in die Handwerksrolle (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 11. Februar 1929, RGBl. I S. 21; Ausführungs-VO, Min. Bl. d. Handels- und Gewerbeverwaltung, 24. Juli 1929)

9. Mitwirkung bei der Verwaltung des Heimstättenwesens als Beschlußbehörde, insbesondere Aufsicht über die Tätigkeit der Gemeinden (Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920, RGBl. S. 962; Ausführungsgesetz vom 18. Januar 1924, Pr. Ges. Slg. S. 49)

10. Beschlußfassung über Anträge von Gläubigern der Stadt Altona auf Gewährung von Ablösungsanleihen. Diese Anträge richteten sich gegen den Magistrat, der den Gläubigern die Gewährung solcher Anleihen, die den inflationsbedingten Wertverfall der ursprünglichen Anleihen ausgleichen sollten, versagt hatte. (Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, RGBl. I S. 137; Vierte VO zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 10. Juli 1926, Pr. Ges. Slg. S. 200, insbes. § 13)

Nachdem die Zuständigkeit für die Einweisung Unterstützungsbedürftiger in öffentliche Anstalten 1924 auf die Bezirksausschüsse übergegangen (VO über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, RGBl. I S. 100; Ausführungs-VO vom 17. April 1924, Pr. Ges. Slg. S. 210) und die Entscheidungsbefugnis über Konzessionen für Stellenvermittler durch das Verbot der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung zum 1. Januar 1931 endgültig entfallen war (Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922, RGBl. I S. 657, § 48; Neukonzessionen durften bereits seit 1922 nicht mehr erteilt werden), wurde die Tätigkeit der Stadtausschüsse durch das sog. Anpassungsgesetz der Nationalsozialisten mit Wirkung vom 1. Januar 1934 auf eine neue Grundlage gestellt. Wichtigste Bestimmung des Gesetzes war die Auflösung aller kollegialen Verwaltungsorgane und die Übertragung ihrer bisherigen Aufgaben auf bürokratisch organisierte Behörden. Die Stadtausschüsse wurden damit, unter gleichzeitiger Umbenennung in „Stadtverwaltungsgerichte” auf verwaltungsgerichtliche Funktionen beschränkt; ihre Beschlußkompetenzen gingen auf die Oberbürgermeister über, und an die Stelle der gewählten Mitglieder traten auf vier Jahre vom Regierungspräsidenten ernannte Mitglieder (Gesetz über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 15. Dezember 1933, Pr. Ges. Slg. S. 475, §§ 1, 2, 4, 9).

Eine konsequente Durchführung der dem Anpassungsgesetz zugrunde liegenden Prinzipien erfolgte jedoch nicht, da ihrer Verwirklichung z.T. reichsgesetzliche Bestimmungen entgegenstanden. Definitiv wurde den Stadtverwaltungsgerichten nur die meisten der im Zuständigkeitsgesetz von 1883 festgelegten Kompetenzen (vor allem Erteilung von Konzessionen zum Kleinhandel mit Giften, zum Betrieb des Pfandleihgewerbes und des Bewachungsgewerbes), die Befugnis zur Erteilung von Singspielkonzessionen und die noch verbliebenen Entscheidungskompetenzen in Fürsorgeangelegenheiten (Erstattung von Unterhaltskosten durch Unterhaltspflichtige) entzogen.
In Altona wurden letztere vom Oberbürgermeister an das Wohlfahrtsamt delegiert, während die Zuständigkeit für die genannten Konzessionen auf die Ortspolizeibehörde überging, die hierfür im Dezember 1934 eine Gewerbezulassungsstelle einrichtete (Verfügungen des Oberbürgermeisters vom 11. Mai 1934 und 8. Oktober 1934). 1935 wurde dann noch die Entscheidungsbefugnis über Eintragungen in die Handwerksrolle auf den Oberbürgermeister übertragen (VO über die Zuständigkeit der in Preußen bei Eintragung und Löschung in die Handwerksrolle im Einspruchsverfahren entscheidenden Behörden vom 19. März 1935, § 2, Min. Bl. f. Wirtschaft u. Arbeit S. 125).

Die ebenfalls auf dem Zuständigkeitsgesetz beruhende Befugnis zur Genehmigung von gewerblichen und Dampfkesselanlagen mußte jedoch bei den Stadtverwaltungsgerichten verbleiben, weil nach der Reichsgewerbeordnung die erste oder zweite Instanz kollegial zu entscheiden hatte und die in diesem Fall zuständige zweite Instanz, das preußische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, eine bürokratisch organisierte Behörde war (Anpassungsgesetz § 12). Für Schank- und Milchhandelskonzessionen wurde die Zuständigkeit der Stadtverwaltungsgerichte durch entsprechende Gesetzesänderungen ausdrücklich festgeschrieben (Zweite VO vom 6. Februar 1934 zur Änderung der Durchführungs-VO zum Gaststättengesetz vom 18. Juni 1930, Pr. Ges. Slg. S. 59 Dritte VO zur Durchführung des Milchgesetzes vom 20. Oktober 1934, Pr. Ges. Slg. S. 425). Darüber hinaus erhielten die Stadtverwaltungsgerichte neue Zuständigkeiten für:

1. die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb von Eisdielen (VO über Speiseeiswirtschaften vom 16. Juli 1934, RGBl. I S. 709 in Ergänzung des Gaststättengesetzes)

2. die Erteilung von Konzessionen zur Ausübung des Gewerbes als Versteigerer (Gesetz über das Versteigerergewerbe vom 16. Oktober 1934, RGBl. I S. 974; Durchführungs-VO vom 3. Dezember 1934, § 1, Pr. Ges. Slg. S. 439)

3. Entscheidung über Klagen gegen Beschlüsse von Jagdbehörden in verschiedenen Jagdangelegenheiten (Jagdgesetz vom 18. Januar 1934, §§ 19, 61-73, Pr. Ges. Slg. S. 13)

Zumindest in der Praxis wurden vom Stadtverwaltungsgericht Altona seit 1934 Aufgaben in folgenden Bereichen wahrgenommen:
-Gewerbliche Anlagen
-Dampfkesselanlagen
-Schankkonzessionen und Kleinhandel mit Spirituosen
-Milchhandel
-Eisdielen
-Konzessionen für Versteigerer
-Entziehung der Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen

Im Zuge der Eingliederung Altonas durch das Groß-Hamburg-Gesetz wurde das Stadtverwaltungsgericht Altona aufgelöst, und seine Aufgaben gingen am 1. April 1938 auf die Stadt Hamburg über.

Die Aktenführung des Stadtausschusses wurde zunächst vom Polizeibüro der Stadt Altona miterledigt; bald jedoch (vor 1891) wurde ein eigenes Stadtausschußbüro eingerichtet, das mit zwei bis drei Personen besetzt war (Bürovorsteher, Magistratsassistent, Schreibkraft) und das zugleich die mit der Tätigkeit des Stadtausschusses zusammenhängenden Aufgaben des Polizeiamts (Gutachten über Anträge auf Gewerbekonzessionen) wahrnahm. Als 1923 ein Teil dieser Aufgaben an das neugegründete Polizeipräsidium Altona-Wandsbek überging, verlor das Stadtausschußbüro seine Selbständigkeit und wurde dem Büro für Gewerbe- und Rechtswesen angegliedert, wo es bis zu seiner Auflösung blieb.
Archival history:Die hier vorliegende Aktenüberlieferung, die etwa die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Aktenmenge umfassen dürfte, ist noch vor 1951 an die Dienststelle Altona des Staatsarchivs gelangt; eine kleinere Nachlieferung erfolgte im September 1956. Im Rahmen der Zuständigkeitsverlagerung sind 1934 bereits die betreffenden Akten über Gewerbekonzessionen an die Gewerbezulassungsstelle abgegeben worden und dort vermutlich im Kriege verbrannt; ein Teil von ihnen (Singspielkonzessionen) hat sich jedoch — ebenso wie die Fürsorgeakten, die anscheinend nicht abgegeben wurden — erhalten. Über den Verbleib der restlichen Akten ist nichts bekannt; vermutlich sind sie ebenfalls durch Kriegseinwirkung verloren gegangen.

Trotz dieser Verluste ist die Überlieferung insgesamt als gut zu bezeichnen, wenn man berücksichtigt, daß nicht alle Kompetenzen zu einer Aktenbildung geführt haben und die vorhandenen Akten einen Einblick in das breite Spektrum der Tätigkeit des Stadtausschusses/Stadtverwaltungsgerichtes geben, wie sich aus einem Vergleich mit den weitaus schlechter dokumentierten Stadtausschüssen in Harburg und Wandsbek ersehen läßt. Kassiert wurden lediglich mehrere bruchstückhaft überlieferte Verwaltungsakten, einige nicht auf Altona bezogene Akten aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (insgesamt 0,3 lfd. m) sowie jede zweite Akte der Beschlußverfahren über die Erstattung von Unterhaltszahlungen (insgesamt 1,7 lfd. m); letzteres schien vertretbar, da die in ihnen enthaltenen Informationen für genealogische Fragestellungen wenig ergiebig sind und die verbleibende Hälfte (etwa 650 Fälle) ein hinreichendes Sample für quantitative Analysen bildet. Der Umfang des Bestandes verminderte sich dadurch auf 6,5 lfd. m.

Bei der Neuordnung im Archiv wurde die ursprüngliche, teilweise an formalen Kriterien orientierte Registraturordnung (I. Generalia, II. Verwaltung und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Specialia, III. Beschluß- und Verwaltungsstreitverfahren Specialia), die sich im Zuge der Büroreform Mitte der 1920er Jahre aufzulösen beginnt und nach der Aufgabenverminderung 1934 einer einfacheren Gliederung Platz machte, zugunsten einer rein sachbezogenen Gliederung aufgegeben. Eine Unterscheidung nach Registraturschichten erfolgte nicht, da Stadtausschuß und Stadtverwaltungsgericht als eine einheitliche Provenienz anzusehen sind und die Mehrzahl der Akten ohnehin nur bis 1934 reicht. Bei einigen Akten sind Vorakten des Landrats/Kreisausschusses für den Stadtkreis Altona-Ottensen überliefert; unter den Fürsorgeakten befinden sich für 1934 auch die in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters angelegten Akten. Zu den Gewerbeakten gehören auch Abgaben des Kreises Pinneberg für die in den 1927 eingemeindeten Gebieten noch weiterbestehenden Konzessionen.

Bei den Einzelfallakten war eine (theoretisch denkbare) Trennung nach Verfahrensarten oder Verfahrens- oder Instanzenstufen nicht möglich, da für jeden Fall jeweils nur eine Akte angelegt wurde, die gegebenenfalls sämtliche Verfahrensstufen umfaßt. Aus dem gleichen Grunde ließ sich bei der an Umfang überwiegenden Aktengruppe über Schankkonzessionen (ca. 3 lfd. m) eine an sich wünschenswerte Aufteilung auf einzelne Konzessionsarten (geistige/nicht-geistige Getränke, Herbergen, Kleinhandel mit Spirituosen) nicht durchführen, da in der Regel ein Antragsteller mehrere Konzessionsarten zugleich beantragte und jeweils nur eine Akte angelegt wurde.

Die Einzelfallakten wurden bei der Neuordnung im allgemeinen bandweise zusammengefaßt und summarisch verzeichnet. Den Schankkonzessionsakten wurden die teilweise eingelegten Konzessionskarteikarten entnommen und zu einer eigenen Einheit formiert, die einen schnelleren Zugriff zumindest auf die tatsächlich ausgeübten Konzessionen erlaubt.
Die nach Straßen geordneten Singspielkonzessionen wurden durch einen Personen- und Unternehmensindex erschlossen; bei den anderen bandweise zusammengefaßten Einzelfallakten wurden Hamburger bzw. Altonaer Betreffe ausgeworfen.

September 1984,

Hartmut Bickelmann

Es fehlen 424-10_11 Bd. 1-2; 424-10_12 Bd. 1; 424-10_13 Bd. 1; 424-10 18 Bd. 3-5; 424-10_19 Bd. 1; 424-10_31.

Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2010.

Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, best. 424-10 Stadtausschuss Altona, Nr. ...

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