213-12__ Schlüter, unbekannt, u.a., wegen Erhängung von 4 polnischen Zwangsarbeitern in den Jahren 1941 und 1942 in Stettin und Umgebung durch Angehörige der Stapoleitstelle Stettin (Staatsanwaltschaft Hamburg 2100 Js 6/85), 1941-1986 (Serie)

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Ref. code:213-12__
Title:Schlüter, unbekannt, u.a., wegen Erhängung von 4 polnischen Zwangsarbeitern in den Jahren 1941 und 1942 in Stettin und Umgebung durch Angehörige der Stapoleitstelle Stettin (Staatsanwaltschaft Hamburg 2100 Js 6/85)
Laufzeit:(1941-1942) 1985-1986
Contains also:Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: Hauptakte (146 Bl.), Handakte (32 Bl.).- Straftatbestand: Am 27.10.1941 wurden in einem Wald bei Lukow Antoni Wiczynski und ein anderer Pole mit Vornamen Jozef wegen illegaler Beziehungen zu einer Deutschen bzw. illegaler politischer Betätigung vor anderen polnischen Zwangsarbeitern erhängt. Ihre Haare wurden vorher abgeschnitten und sie wurden an Händen und Füßen gefesselt. Die Täter wurden als Gestapo, Soldaten oder Polizisten bezeichnet.
Am 19.01.1942 wurden in Tod Einstellung bei Stettin (Police bei Stettin) Stanislaus Krawczyk , geb. 25.07.1921 in Poznan, und ein unbekannter Pole wegen unerlaubter Beziehungen zu deutschen Frauen erhängt.
Nach Weihnachten 1942 wurde bei Horst (Sabow) der Pole Zdzislaw Wieczorkiewicz erhängt, weil er einen seinen Dienstherrn, einen deutschen Bauern namens Seefeldt, mit der Mistgabel tödlich verletzt hatte. Die Stapoleitstelle Stettin war in allen Fällen insofern beteiligt, als sie wegen Vorwürfen gegen polnische Zwangsarbeiter ermittelte, ggf. die sog. Sonderbehandlung einleitete, die Entscheidung des RSHA erfragte und für die Vollstreckung des Urteils verantwortlich war.
Die Todesurteile erfüllen immer zumindest den Totschlagstatbestand. Mord (grausam, niedere Beweggründe) war nicht nachweisbar, da den Beschuldigten eigene niedrige Beweggründe nachgewiesen werden müßten. Dazu fehlen jedoch die Anhaltspunkte. Daß der Beschuldigte tatsächlich mit diesen Fällen befaßt war, konnte nicht nachgewiesen werden. Der allgemeinde Verdacht, er sei als Abteilungsleiter dafür zuständig gewesen, reicht nicht aus, weil evt. gerade die Fälle von Vertretern bearbeitet wurden. Von dem Beschuldigten und evt. ermittelbaren Angehörigen des Referats II E 1 könnten keine klärenden Aussagen erwartet werden. Zeugen fehlten, die evt. die grausame Art der Hinrichtungen (und damit Mord) hätten bezeugen können.
Staatsanwalt:Duhn
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren:Staatsanwaltschaft Hamburg 2100 Js 6/85.- Parallelverfahren: Hamburg 2100 Js 5/84.
Angeklagte / Beklagte:unbekannt, unbekannt, unbekannt
Schlüter, unbekannt, geb. am 12.10.1901 in Hamburg, Leiter Abt. II Staatspolizeileitstelle Stettin, Kriminalrat
Date of birth:10/12/1901
 

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End of term of protection:12/31/2016
Permission required:Keine
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Accessibility:Öffentlich
 

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