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Administration history: | Schon im 16. Jh. hatte das Admiralitäts-Collegium eine gewisse handelsrechtliche Kompetenz in Bezug auf Schiffahrtssachen. Alle übrigen Handelssachen wurden nicht an das Niedergericht, sondern an die präsidierenden Bürgermeister, die Präturen und den Senat gebracht. Der Kompetenz des letzteren unterlagen alle Konkurse mit einem Wert über 4.000 Mark; was darunter lag, kam vor die Prätoren (s. 211-6). Zur Bildung eines eigenen Handelsgerichts kam es erst infolge der vorher veröffentlichten Handelsgerichtsordnung am 24.02.1816. Das Gericht bestand aus Präses, Vizepräses und 9 kaufmännischen Richtern, daneben einem Aktuar mit 3 beigegebenen Beamten. Es bildete bis 1868 zwei, bis 1871 vier, bis 1874 fünf und bis 1879 sechs Kammern. In Dienstsachen waren dem Gericht untergeordnet der Actuar beim Fallitwesen, der Dispacheur (s. 373-4) und die beiden Schiffsregistratoren. Das Gericht war zuständig für alle Handelssachen, daneben in freiwilliger Gerichtsbarkeit für alle Verklarungen und für die Vorläufer des Handelsregisters. Es blieb bis zur Reichsjustizreform 1879 in Kraft; dann wurde seine Kompetenz dem Amts-, Landes- und Oberlandesgericht zugewiesen. Dort wurden anhängige Prozesse z.T. bis 1892 weiterverfolgt. |
Archival history: | Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2011. Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: 222-3 Handelsgericht, Nr. ... . |
Kommentierte Beständeübersicht: | Schon im 16. Jh. hatte das Admiralitäts-Collegium eine gewisse handelsrechtliche Kompetenz in Bezug auf Schiffahrtssachen. Alle übrigen Handelssachen wurden nicht an das Niedergericht, sondern an die präsidierenden Bürgermeister, die Präturen und den Senat gebracht. Der Kompetenz des letzteren unterlagen alle Konkurse mit einem Wert über 4.000 Mark; was darunter lag, kam vor die Prätoren (s. 211-6). Zur Bildung eines eigenen Handelsgerichts kam es erst infolge der vorher veröffentlichten Handelsgerichtsordnung am 24.02.1816. Das Gericht bestand aus Präses, Vizepräses und 9 kaufmännischen Richtern, daneben einem Aktuar mit 3 beigegebenen Beamten. Es bildete bis 1868 zwei, bis 1871 vier, bis 1874 fünf und bis 1879 sechs Kammern. In Dienstsachen waren dem Gericht untergeordnet der Actuar beim Fallitwesen, der Dispacheur (s. 373-4) und die beiden Schiffsregistratoren. Das Gericht war zuständig für alle Handelssachen, daneben in freiwilliger Gerichtsbarkeit für alle Verklarungen und für die Vorläufer des Handelsregisters. Es blieb bis zur Reichsjustizreform 1879 in Kraft; dann wurde seine Kompetenz dem Amts-, Landes- und Oberlandesgericht zugewiesen. Dort wurden anhängige Prozesse z.T. bis 1892 weiterverfolgt. In den Best. hat Registraturgut des Niedergerichts in einschlägigen Sachen Eingang gefunden, so daß die Laufzeit bereits mit dem Jahr 1754 beginnt. Im wesentlichen wird er durch die Urteilsbücher und die Verzeichnisse der vor dem Handelsgericht bzw. dessen Vorgängern eröffneten Fallissements (Konkurse) gebildet. Hervorzuheben sind 145 Einzelfall-Administrationsakten für die während der Handelskrise von 1857 in Schwierigkeiten geratenen Firmen. |
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