111-1_Cl. VII Lit. S b Nr. 13 Vol. 8 Abänderung des Absatzes III der Grundsätze für die Auszahlung von Sterbe- und Gnadenquartalen vom 4. Juni 1897 dahin, dass die Behörden ermächtigt werden, beim Ableben von früheren Beamten oder Angestellten, die bis zum Tode eine laufende Unterstützung bezogen,

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Ref. code:111-1_Cl. VII Lit. S b Nr. 13 Vol. 8
Title:Abänderung des Absatzes III der Grundsätze für die Auszahlung von Sterbe- und Gnadenquartalen vom 4. Juni 1897 dahin, dass die Behörden ermächtigt werden, beim Ableben von früheren Beamten oder Angestellten, die bis zum Tode eine laufende Unterstützung bezogen, diese Unterstützung noch für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen, sofern nicht die Zeit, für welche die Unterstützung bewilligt ist, vorher abläuft
Laufzeit:1914-1916 1914,1916
 

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End of term of protection:12/31/1946
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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