Information on identification |
Ref. code: | 424-1 |
Title: | Urkunden und Rechtssatzungen der Stadt Altona |
Laufzeit: | 1632-1938 |
Level: | Bestand |
Information on extent |
Number: | 12610 |
Running meters: | 17.00 |
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Information on context |
Administration history: | Bemerkungen über die Errichtung von Testamenten in Altona: Zur Vermeidung aller Zwistigkeiten mussten die Testamente vor zwei Ratsherren und dem Stadtsekretär bzw. Syndikus verfasst werden. Zu diesem Zweck baten Testierende um ein Kommissorium bei dem Oberpräsidenten nach, der dann zwei Magistratsmitglieder kommittierte. Der Stadtsekretär bzw. Syndikus war ständig Mitglied dieser Kommissionen (Verordnung Glückstadt 19.05.1691 und Hadersleben 23.03.1721).Die Originale der Testamente wurden auf dem Syndikat ausgegeben. Das Konzept der Testamente musste von den beiden Kommittierten und dem Syndikus unterschrieben sein und wurde gerichtlich aufbewahrt (Rescript vom 20.05.1769). Jedes bei Gericht niedergelegte Testament musste binnen 12 Wochen nach dem Tod des Testaten, auch wenn niemand dessen Eröffnung verlangte, eröffnet werden. Zu dieser Eröffnung wurden alle Beteiligten vorgeladen. Der Akt der Eröffnung und die Rechtsbeständigkeitserklärung wurde protokolliert (Stadtgerichtsprotokolle). Wünschte jemand für seine auf den Sterbefall gerichteten Anordnungen eine königliche Bestätigung, so musste vor der Versendung an die Kanzlei, von zwei unbescholtenen und schreibkundigen Männern vor dem Stadtsekretär die Urkundsfähigkeit bezeugt werden. Plakat, Altona 09.09.1758 und Verordnung Gottorff 25.09.1759). Kein Ehegatte konnte über das Vermögen des anderen testiren, außer durch Ehevertrag oder Testamenta reciproca (Declaration des § 6 der wegen der Erbfolge der Eheleute in Altona 1691 emanirten Constitution. sub dato Glückstadt, 27.12.1752). Israeliten konnten sich durch königlichen Schutzbrief hinsichtlich der Vermögensdisposition den Stadtgerichten unterwerfen. Betr. Testamente Minderjähriger s. Verordnung, Copenhagen, 21.02.1752, s.a. Bestand 1 II Bd.1: Das altonaische Stadtrecht, pag.191 ff. |
Archival history: | Aus der Magistratsüberlieferung ist der Urkundenbestand mit einigen Satzungen herausgelöst worden. Es handelt sich um I. Privilegien und städtische Satzungen (Stadtrecht) (1665-1925), II. landesherrliche Verordnungen (1632-1937), III. Testamente (1692-1869) und IV. Verträge (auch Grunderwerbsurkunden) (1841-1938). Der Bestand IV wurde im November 1954 vom Liegenschaftsamt des Bezirksamtes Altona an die Dienststelle Altona abgeliefert. Falls der Vertrag in diesem Bestand nicht auffindbar ist, ist der Bestand 13 - Liegenschaftsakten (Abschriften von Verträgen) heranzuziehen. Feststellung anhand des befindlichen Alphabet oder Namensverzeichnisses. Die Namensregister befinden sich am Anfang des Bestandes im Magazin. Bd. I Namensregister (1841-1914), Bd. II Namensregister (1914-1931), Bd. III Namensregister (1930-1938).
Die Retrokonversion der Daten erfolgte im Jahre 2010. Jede Archivguteinheit ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 424-1 Urkunden und Rechtssatzungen der Stadt Altona, Nr. ... |
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Conditions of access and use |
Access regulations: | keine Frist |
Finding aids: | Scope |
Signierung: | Alte AE-Nr. |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=2913 |
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