Ref. code: | 213-12__ |
Title: | Huber, Jakob Wilhelm, wegen der Leitung von Exekutionen von jüdischen Männern, Frauen und Kindern in Kiew in der Zeit von September 1941 bis Herbst 1943 (Staatsanwaltschaft Hamburg 147 Js 33/67) |
Laufzeit: | (1941-1943) 1962-1968 |
Contains also: | Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: 8 Bde. Hauptakten (1917 Bl.); 5 Bde. Handakten (ca. 1150 Bl.); Sonderbd. Urteil Karlsruhe VI Ks 1/60 gegen Ehrlinger; Lichtbildmappe Angeh. KdS Kiew; Sonderbd. Parallelverfahren; Kopien aus Hamburg 141 Js 3163/60 (Falschaussage); Kostenheft.- Straftatbestand: Der Beschuldigte war von 1936 bis 1939 evangelischer Pfarrer (Vikar) in Stanislau, Galizien und wurde Ende Januar 1940 ins Reich umgesiedelt. 1940 erklärte er seinen Austritt aus der Kirche mit der Begründung, er habe nur deswegen den Beruf des Theologen gewählt, um völkische Arbeit an der auslandsdeutschen Volksgruppe leisten zu können. Wörtlich: "Mit der Umsiedlung habe ich die Ausübung des Pastorenberufes aufgegeben, da die einen auslandsdeutschen Pastor verpflichtende Volkstumsarbeit im Reich entfiel... Ich bin vor allem Nationalsozialist und habe deshalb mit meiner Frau den Austritt aus der ev. Kirche erklärt." (BDC-Lebenslauf des Beschuldigten). Bei Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion wurde er Dolmetscher beim Zug Lehmann des EK 5 der EG C. Teile des EK 5 wurden stationär und bildeten die Dienststelle des KdS Kiew. Die Dienststelle KdS Kiew, der der Beschuldigte angehörte, führte 1942 und 1943 unter Leitung des KdS Kiew, Erich Ehrlinger, ständig Exekutionen von Juden durch, teils durch Erschießen, teils durch Einsatz eines Gaswagens, ebenso Erschießungen von Partisanen. Der Beschuldigte war zumindest bei einigen dieser Erschießungen anwesend. Als Ehrlinger BdS Minsk wurde, folgte der Beschuldigte ihm in die neue Dienststelle, später nach Berlin ins RSHA (Amt I, Personal). Bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe verschwieg der Beschuldigte seine frühere Zugehörigkeit zum Einsatzkommando 5. (Diesbezüglich wurde unter Hamburg 141 Js 3163/60 wegen uneidlicher Falschaussage ermittelt.) In einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg erklärte der Beschuldigte am 04.07.1967, er empfinde die Angaben in seinem Lebenslauf heute als Schandfleck. "Ich fühlte mich vielleicht verpflichtet, mich meines Mutterlandes würdig zu erweisen. Nur so kann ich mir mein menschliches Versagen erklären. Ich empfinde das noch heute als bedrückend und die Tatsache, daß dasselbe Deutschland mich heute zur Verantwortung ziehen kann. [sic] Die hohen Vorstellungen, die wir Volksdeutschen von dem Mutterland Deutschland hatten, führten gerade wegen der Unkenntnis, die hinsichtlich des nationalsozialistischen Regimes bestand, zu mancher Anpassungserscheinung..." - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Beteiligung an der Ermordung von Juden als Angehöriger der Dienststelle KdS Kiew von Ende 1941 bis Oktober 1943. Regelmäßig wurden mindestens eine oder zwei Erschießungen durchgeführt. Der Beschuldigte bestritt jedoch seine Teilnahme. Er habe als Exekutionsleiter Anfang 1943 versagt und sei deswegen von Ehrlinger gemaßregelt und abgelöst worden. Die Einlassung ist nicht glaubhaft, da Ehrlinger die Praxis eingeführt hatte, jeder Angehörige der Dienststelle müsse an Exekutionen teilgenommen haben. Eine Ausnahmeregelung für den Beschuldigten war ausgeschlossen. Zeugen erinnerten sich an die Teilnahme an Exekutionen im Jahr 1943, bei denen der Beschuldigte die Leitung hatte. Damit wurde der Beschuldigte überführt, Leiter von Exekutionen gewesen zu sein. Bezüglich der Opfer herrschte jedoch Unklarheit. Aufgrund des Massenmordes an den Juden (u.a. nach dem Massaker von Babi Yar durch das EK 4a) gab es immer weniger Juden im Bereich der Dienststelle des KdS Kiew. An die Stelle der Erschießungen von Juden traten gerade in dem fraglichen Jahr 1943 Exekutionen von Partisanen und partisanenverdächtigen Personen. Eine Mitwirkung an Judenerschießungen aus rassischen Gründen war nicht beweisbar; kein Zeuge hatte die Anwesenheit von Kindern unter den Opfern bekundet. Angesichts der Verstrickung der Zeugen in das Verbrechen ist eine weitere Aufklärung nicht möglich. |
| In dubio pro reo ist daher anzunehmen, daß die Opfer Partisanen, Agenten oder Saboteure waren. Tatbestand des Mordes nicht erfüllt; Totschlag § 212 StGB verjährt. |
Staatsanwalt: | Tegge |
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren: | Staatsanwaltschaft Hamburg 147 Js 33/67, früher 141 Js 1516/62; abgetrennt aus Karlsruhe 1 Js 2138/58.- Parallelverfahren: Karlsruhe VI Ks 1/60. |
Angeklagte / Beklagte: | Huber, Jakob Wilhelm, geb. am 12.11.1908 in Dornfeld/Kreis Lemberg/Galizien, Angeh. Abt. III (SD); V bei KdS Kiew 1941-Okt.1943, SS-Untersturmführer (Tatzeitpunkt) |
Date of birth: | 11/12/1908 |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1998 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=1364859 |
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