231-1 Hypothekenamt, 1248-1901 (Bestand)

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Ref. code:231-1
Title:Hypothekenamt
Laufzeit:1248-1901 (1970)
Level:Bestand

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Running meters:255.70

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Administration history:Vorbemerkung
Die Verwaltung des Hypothekenwesens im Stadtgebiet lag seit ältester Zeit unmittelbar beim Rat; in den Vorstädten und dem Landgebiet war das Hypothekenwesen den Patronen bzw. den zuständigen Landbehörden unterstellt. 1843 wurde die Buchführung im Stadtgebiet an Stelle des Protonotars einem Hypothekenbeamten übertragen während in der Vorstadt St. Georg und in den Landherrenschaften der Landaktuar die Geschäfte weiterführte.
Mit einer Bekanntmachung vom 25.1 .1864 wurde als neue Verwaltungsbehörde für die Verwaltung des Hypothekenwesens das zwei Senatoren unterstellte Hypothekenamt geschaffen. Die Schreiberei und die Landstube wurden in Stadt- bzw. Landhypothekenbüro umbenannt.
Gemäß § 45 des Gesetzes über Grundeigentum und Hypotheken für Stadt und Gebiet mit Ausnahme des Amtes Bergedorf vom 4.12.1868 wurde das Hypothekenamt einem Senatsmitglied unterstellt. Die Gültigkeit des genannten Gesetzes wurde durch das Gesetz betreffend die Einführung Hamburgischer Organisationen und Gesetze im Amt und Städtchen Bergedorf vom 30.12.1872 auch auf die ausgenommenen Bezirke ausgedehnt.
Mit Ausnahme der Verlassungen hat das Gesetz vom 4.12.1868 den seit ältester Zeit geübten Rechtsbrauch erhalten. Bereits nach dem Stadtrecht von 1270 galt die Einschreibung eines Grundstücks in das öffentlich geführte Stadterbebuch als unwiderlegbarer Eigentumsbeweis. Das Eigentum an dem Grundstück oder an dem Kapitalposten wurde ausschließlich durch die Eintragung in die Erbe- bzw. Rentebücher, die nach Verlassungsquartalen geführt wurden, erworben. Der Umschreibung des Eigentums mußte die Verlassung vorausgehen; innerhalb der so entstehenden Frist war die Möglichkeit gegeben, Einsprüche und Rechte anzumelden. Diese Einspruchsfrist war 1619 zunächst auf drei Tage abgekürzt worden, und infolge zahlreichen Mißbrauchs wurden 1802 diese sogenannten Impugnationen abgeschafft. Damit hatten die Verlassungen jede rechtliche Bedeutung verloren.
Wegen der durch die chronologische Führung der Bücher entstehenden Schwierigkeiten führte der Stadtbuchschreiber Kelpe seit 1659 in sogenannten Hauptbüchern zusammengefaßte Realfolien ein. Diese und andere neben den Erbe- und Rentebüchern entstandenen Unterlagen sind für die Grundbuchführung jedoch ohne ursprüngliche rechtliche Bedeutung. Sofern in den Erbebüchern die Grundrisse bei den Zuschreibungen angeführt sind, nehmen sie eine Sonderstellung ein. Aus den Protokollkonzepten der Grundbuchführer (I 11) ist lediglich die Priorität der im gleichen Quartal protokollierten Eintragungen zu ermitteln.
Die Entstehung und weitere Gestaltung der Buchungsunterlagen im Landgebiet ist von der Entwicklung im Stadtgebiet und selbst innerhalb der verschiedenen Bezirke uneinheitlich verlaufen. Diese Tatsache erklärt sich aus der freieren Handhabung der Geschäfte durch die Buchführer. Neben getrennten Erbe- und Rentebüchern und anderen Protokollierungsunterlagen sind auch Consensprotokolle entstanden, die alle auf die Grundstücke bezüglichen Eintragungen und zwar, im Gegensatz zum Stadtgebiet, unter Angabe des Tagesdatums in sich vereinigen. Diese Form der Protokollierung ist seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts im Landgebiet einheitlich. Im Landgebiet wurden auch von Anfang an Realfolien (Eigentums- und Hypothekenbücher) geführt, die stets sofort ergänzt wurden und denen eine vorrangige rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Ebenfalls müssen im Landgebiet die Grundrisse als Bestandteil der Zuschreibung gelten.
In dem Bestand Hypothekenamt ist unter Verzicht auf die Gliederung nach ursprünglichen Provenienzen das aus dem Gebiet des Grundbuchwesens in den Jahren 1248-1900 entstandene Schriftgut zusammengefaßt worden, soweit es nicht bereits an anderer Stelle endgültig verzeichnet war. Für das Stadtgebiet ist das Schriftgut ausnahmslos an dieser Stelle vereinigt worden; für das Landgebiet ist auf die Fundstellen an der entsprechenden Stelle hingewiesen. Das während der französischen Besatzungszeit 1811-1813 entstandene Schriftgut ist ausgeschieden und mit anderen französischen Behördenarchiven zusammengefaßt worden, da die während dieser Zeit getätigten Rechtsgeschäfte nach der Befreiung in die hamburgischen Bücher übertragen wurden.
In Anlehnung an die vorgefundene Gliederung wurde die regionale Einteilung gewählt, wobei jeweils im Stadt- und Landgebiet das Gemeinsame in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt wurde. Die Bildung von Untergruppen war bestimmt durch die vorhandenen Reihen, deren Bandbezeichnung wegen der gegenseitigen Hinweise erhalten bleiben mußte. In den Bestand aufgenommen wurde auch das Schriftgut der Verwaltung, das für den Nachweis von Rechten zwar ohne eigene Bedeutung ist, aber in Zweifelsfällen herangezogen werden kann.
Das Schriftgut wurde in mehreren Ablieferungen zwischen 1827 und 1935 (Geschäftsakte H 2 a 9) an das Staatsarchiv abgeliefert (s.a. XX 11b).
Kassiert wurden nur wenige wertlose Stücke. Aus dem Bestand der Verwaltungsakten (XX und XXI) sind nur die Einzelakten von grundsätzlicher Bedeutung aufbewahrt worden. Neben Sicherungsverfilmungen wurden von unwichtigerem Material Kassationsfilme hergestellt.
Hamburg, im November 1958
Wülfken
Archival history:Die Indizes zu den einzelnen Erbebüchern von 1274 bis 1613/31 (vierzehn an der Zahl) und der Gesamtindex der Erbebücher wurden bis zum Jahre 2004 hergestellt. Sie stehen als Digitalisate im Staatsarchiv zur Verfügung.
Kommentierte Beständeübersicht:Die Beurkundung der Rentengeschäfte und Verlassungen von Erben (Grundstücken), später zusammenfassend als Hypothekenwesen bezeichnet, lag seit ältester Zeit beim Rat. Später führten die Landherren und die Patrone der Vorstädte eigene Rente- und Erbebücher. 1843 kam es in der Stadt zur Schaffung eines eigenen Hypothekenbüros, das 1864 in das Hypothekenamt umgewandelt wurde; es gliederte sich schon bald in das Stadt- und das Landhypothekenbüro sowie die Hypothekenbüros für Ritzebüttel und Bergedorf. Die Aufgaben des Hypothekenamtes sind 1900 auf das Amtsgericht übergegangen.

Der Best. enthält im wesentlichen für das gesamte Stadtgebiet Erbe- und Rentebücher, Verlassungprotokolle, Konzepte der Hypothekenbuchführer, Grundrisse und Register. Die einzelnen innerstädtischen Kirchspiele sind vor allem mit ihren Erbe- und Rentebüchern vertreten. Für das gesamte Landgebiet liegen Annuitätenprotokolle, Konzepte und Anlagen zu den Konsensprotokollen sowie Grundrisse vor. Die Erbe- und Rentebücher sind nach den einzelnen Landherrenschaften bzw. Patronaten aufgestellt. Auch Verwaltungsakten des Amts und der Büros haben sich erhalten.

Lit.: Siegmund Wülfken, Vom hamburgischen Grundbuch, in: Beiträge zur Geschichte des Staatsarchivs der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg 1960, S.101-112
(LS)

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Publications:Siegmund Wülfken, Vom hamburgischen Grundbuch, in: Beiträge zur Geschichte des Staatsarchivs der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg 1960, S.101-112
 

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741-2_53 Hamburger Rentenmarkt-Kartei: Aufstellung der in Hamburg getätigten Rentengeschäfte 1291-1495 aus den Renten- und anderen Stadtbüchern, angefertigt von einer Doktorandengruppe im Historischen Seminar der Universität Hamburg unter Leitung von Prof.Dr. Rolf Sprandel (Serie)
 

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