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Ref. code: | 233-1 |
Title: | Notarkammer |
Laufzeit: | 1810-1841 |
Level: | Bestand |
Information on extent |
Running meters: | 0.01 |
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Information on context |
Administration history: | Die nachfolgend verzeichneten 9 Akten, die Vorgänge der Notarkammer aus der Zeit von 1810 bis 1841 enthalten, sind - vermutlich zusammen mit den Notariatsarchiven - im April 1903 an das Staatsarchiv abgeliefert worden; sie lagerten auf dem Boden des Strafjustizgebäudes (Geschäftsakte H 2a 42). Eine Ordnung des kleinen Bestandes, zu dem irrtümlich auch einige der Herkunft nach nicht dorthin gehörige Geschäftsbücher und Akten gelegt waren, scheint in der Annahme, daß im Laufe der Zeit noch weitere Vorgänge der Kammer in das Archiv gelangen würden, zurückgestellt worden zu sein. Da jedoch kaum zu erwarten steht, daß in absehbarer Zeit weiteres Schriftgut dieser Provenienz abgegeben wird, sind die Vorgänge, die in andere Bestände gehören (Notare, Obergericht), nach dorthin ausgesondert, die restlichen Akten in eine annähernd chronologische Ordnung gebracht worden. Nach Auflösung des Reiches (1806) fühlte sich der Rat, der bis dahin keine Aufsicht über das Notarwesen ausgeübt hatte, veranlaßt, durch eine Notifikation, die Notarien betreffend, vom 29.8.1806 (Chr. Dan. Anderson, Sammlung Hamburgischer Verordnungen Band 7 (1805-1809), S. 82 f.) zu bestimmen, daß sämtliche Notare ihre Namen und Wohnungen bei dem ersten Prätor registrieren lassen müßten. - Als am 20. August 1811 französisches Recht auch in dem von den Franzosen besetzten Gebiet des Departements der Elbmündungen eingeführt wurde (Bulletin der Beschlüsse der Regierungskommission Nr. 109 vom 19.8.1811 (Band 8, S. 1), trat damit auch das französische Notariatsrecht in Kraft, das die Bildung von Notarkammern zwingend vorschrieb (Sammlung von Gesetzen, Decreten und Gutachten des Staatsraths Band 2 S. 227 ff,: Beschluß über die Errichtung und Einrichtung der Notarien-Kammern vom 2 Nivose XII = 24. Dezember 1803). Durch kaiserliches Dekret vom 3.9.1811 wurden für Hamburg 20 Notare ernannt, die man am 27.9.1811 zum Eide zuließ (Friedr. W. C. Menck, Synchronistisches Handbuch der neuesten Geschichte, Hamburg 1826, 1. Teil, S. 375), Damit war die Notarkammer in Hamburg gegründet. Während der vorübergehenden Befreiung der Stadt von den Franzosen (April/Mai 1813) blieb die Notarkammer gemäß Ratsbeschluß vom 29.3.1813 bestehen (Senat Cl. VII Lit. Mb. Nr.1 Vol.1c. 6, Bl.5). Nach der endgültigen Befreiung von der französischen Herrschaft beschlossen Rat und Bürgerschaft am 27.5.1814, mit Ablauf des 31.5.1814 das vor dem 20.6.1811 in Hamburg gültige Recht wieder in Kraft treten zu lassen (Anderson, Sammlung der Verordnungen der freyen Hanse-Stadt Hamburg seit deren Wiederbefreyung im Jahre 1814, Band 1 (1814) S.8,10,29); jedoch ergingen gleichzeitig Ausnahmebestimmungen, die u.a. auch die während der Zeit der französischen Gesetze angestellten Notare - und damit auch ihre Kammer - im Amt beließen (Anderson, a.a.O., S.111 [115 f.]). Diese Ausnahmevorschriften - mehrmals durch Rat- und Bürgerschluß verlängert - bestanden bis zum Erlaß der Notariats-Ordnung, publiziert am 18.12.1815 (Anderson, a.a.O. Band 2 (1815), S.234 ff.). § 17 der Ordnung schrieb vor, daß die Notare eine Kammer zu bilden hätten, die aus einem Vorsteher, 3 Beisitzern und einem Protokolllisten zusammengesetzt sein solle. Zweck der Kammer war (§ 18) “ ..‚ auf den guten Ruf sämmtlicher Notarien zu achten, ‚.. etwanige Mißverständnisse zwischen den Notarien untereinander und zwischen denselben und den Partheyen ... in der Güte beyzulegen, und mit den beykommenden Behörden über die Amtsführung zu unterhandeln.“ Sowohl die Zusammensetzung der Kammer als auch ihre Aufgaben haben sich durch die nachfolgende hamburgische Gesetzgebung nicht grundlegend geändert (Gesetz betr. Abänderung der Notariatsordnung von 1815, vom 25.7.1879; Revidierte Notariatsordnung vom 29.6.1883; Gesetz betr. das Notariat vom 29.12.1899). Die Notarkammer blieb auch nach Inkrafttreten der Reichsnotarordnung vom 13.2.1937 (RGBl. I S. 191) bestehen. |
| Die Neugründung der Kammer nach der Kapitulation vom Mai 1945 erfolgte am 7.9.1945, als der Bürgermeister einen neuen Kammer-Präsidenten berief. Literatur M. Isler: Zur Geschichte des Notariats und der Notarien in Hamburg. Hamburg 1866 W. Becker: Zur Geschichte des Notariats in Hamburg bis zum Erlaß der Notariats-Ordnung vom 18. Dezember 1815. In: MHG 8 (1905) S. 356-358 Hans W. Hertz: Zur Geschichte des Notariats in Hamburg seit Beginn des 19. Jahrhunderts. In: 150 Jahre Rheinisches Notariat, Festschrift der Rheinischen Notare 1798-1948 |
Kommentierte Beständeübersicht: | Nach Auflösung des Alten Reiches übernahm der Senat die Aufsicht über das Notariatswesen. Unter französischer Herrschaft wurden 1811 20 Notare ernannt und beeidigt; sie waren in einer Notarkammer zusammengefaßt, die auch über 1814 hinaus bestand und nach der Reichsnotarordnung von 1937 (mit kurzer Unterbrechung 1945) noch heute besteht. Sie vertritt die Notare und sorgt für eine solide Berufsausübung.
Der Best. enthält nur 9 Akten, überwiegend Disziplinarsachen. (LS) |
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Conditions of access and use |
Finding aids: | Findbuch (Papier) |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=943 |
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