231-9 Amtsgericht Hamburg - Stiftungsaufsicht, 1858-1972 (Bestand)

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Ref. code:231-9
Title:Amtsgericht Hamburg - Stiftungsaufsicht
Laufzeit:1858-1972
Level:Bestand

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Administration history:Rechtsgrundlagen
a) Allgemeines
Im Jahre 1900 traten mit den §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) reichseinheitliche, später bundeseinheitliche Vorschriften für Stiftungen in Kraft. Danach ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben soll (§ 80). Das BGB regelt das Stiftungsrecht jedoch nicht abschließend, so dass ein erheblicher Teil der erforderlichen Vorschriften, u.a. über die Stiftungsaufsicht, der Regelung durch den Landesgesetzgeber überlassen bleibt (§ 85 in Verbindung mit Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum BGB). Die Bundesstaaten (Länder) dürften dies in „Gesetzen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches“ getan haben. Es ist davon auszugehen, dass die Stiftungsaufsicht nicht einheitlich geregelt, mithin der Niederschlag in Akten an verschiedenen Stellen zu suchen ist.

b) Hamburg
Es wird bewusst darauf verzichtet, hier das äußerst komplizierte Stiftungsrecht in Hamburg darzustellen. Die Ausführungen beschränken sich auf die Regelungen, die für eine Aktenführung bei den Gerichten maßgeblich sind.
Die landesrechtlichen Ergänzungen zu den Vorschriften des BGB sind im (Hamburgischen) Gesetz betreffend Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 14.07.1899 (AGBGB) §§ 6-21 zu finden. Diese Vorschriften wurden im Rahmen einer Neuordnung des hiesigen Stiftungsrechts im Jahre 1958 völlig verändert und im Hamburgischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i. d. Fassung vom 01.07.1958 veröffentlicht.
Die §§ 6-21 a.F. AGBGB nennen folgende Zuständigkeiten des Amtsgerichts:
- Ernennung des Vorstandes einer Stiftung (§ 12),
- für vor 1900 errichtete Stiftungen auch andere Geschäfte, die nach der Verfassung (Satzung) der Stiftung bisher dem Obergericht oder der Vormundschaftsbehörde oblagen (§ 13),
- Erteilung von Zeugnissen (Bescheinigungen) über die Bestellung des Vorstandes (§ 16).
Diese Zuständigkeiten enden im Jahre 1958.
Archival history:Bewertung
a) Allgemeines
Zunächst ist für das jeweilige Bundesland zu klären, wie die Stiftungsaufsicht geregelt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Stellen tätig werden. Für die Genehmigung einer Stiftung ist nach BGB die Landesregierung zuständig, die Aufsicht darüber, dass die für den Stiftungszweck bestimmten Mittel dem Willen des Stifters gemäß verwendet werden, dürfte bei den jeweils zuständigen Behörden (Ministerien) liegen. Zuständigkeiten von Gerichten (Amtsgericht, Landgericht) können bestehen, wenn sich die Landesregierung ausschließlich auf die Erteilung der Genehmigungen beschränkt.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgelöste Stiftungen ihre Unterlagen in nennenswertem Umfang öffentlichen Archiven zur Übernahme anbieten, sind sowohl die Unterlagen über die Rechtsverhältnisse wie die Unterlagen über die Verwendung der Mittel von Bedeutung.
b) Akten des Amtsgerichts Hamburg
Im Zeitraum 1900-1958 hat das Amtsgericht ca. 830 Akten angelegt. Sie enthalten überwiegend Vorträge zu den im AGBGB genannten Aufgaben, auch aus der Zeit vor 1900. Die Akten sind in der Regel sehr dünn (unter 1 cm), nur Akten zu Familienfideikommissen bestehen gelegentlich aus mehreren Bänden.
An das Staatsarchiv gelangten bisher ca. 190 Akten, überwiegend von aufgelösten Stiftungen, Gesamtumfang ca. 1,3 lfd. m. Die Akten werden zur Ergänzung der Akten des Senats (Landesregierung übernommen. Weil kein, den Vereins- und Firmenregistern vergleichbares „Stiftungsregister“ geführt wird, gelten die Akten des Senats und des Amtsgerichts über die Rechtsverhältnisse der Stiftungen insgesamt als archivwürdig.
Fazit
Wenn sich – wie in Hamburg – die Regelung der Rechtsverhältnisse in den Akten des Amtsgerichts oder des Landgerichts niederschlägt, sind sie insgesamt als archivwürdig einzustufen. Dies entspricht den bereits auf den Sitzungen im November 1995 und Juni 1996 getroffenen Entscheidungen.
Vorschlag für den Kommentar:
Ob bei den Gerichten Akten über Stiftungen geführt wurden oder werden, ergibt sich aus den zur Ergänzung und Ausführung der §§ 80-88 BGB geschaffenen Ausführungsgesetzen der Länder zum BGB. Die Akten enthalten ggf. Vorgänge zu den von der Landesregierung übertragenen Teilaufgaben bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der Stiftungen.
Für Hamburg ist die Führung solcher Akten beim Amtsgericht im Zeitraum 1900-1958 bekannt.
Kommentierte Beständeübersicht:Die Aufsicht über die milden und gemeinnützigen Stiftungen lag von alters her beim Senat. Nachdem 1870 dem Obergericht und der Vormundschaftsbehörde ein Teil der Stiftungsaufsicht übertragen worden war, wurden 1900 mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches die bisherigen Geschäfte dieser Stellen auf das Amtsgericht übertragen. So bestellte es, sofern keine Bestimmungen dazu vorlagen, die beiden Stiftungsvorstände. Daher konnten hier auch Stiftungsakten entstehen. Durch Senatsbeschluß wurde 1952 die Senatskanzlei mit diesen Aufgaben betraut.
Ca. 180 Stiftungsakten haben sich hier erhalten.

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