213-3 Landgericht Hamburg - Verwaltung, 1875-2024 (Bestand)

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Ref. code:213-3
Title:Landgericht Hamburg - Verwaltung
Laufzeit:1875-2024 (1925) 1879-1994
Level:Bestand

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Administration history:Durch die Reichsjustizreform wurde zum 1. Oktober 1879 ein neuer Aufbau der Gerichte eingeführt. Grundlage dieses reichseinheitlichen Gerichtsaufbaus waren die 1877 im Deutschen Reich verabschiedeten Reichsjustizgesetze, welche das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung sowie deren Einführungsgesetze und weitere Nebengesetze, wie beispielsweise die Rechtsanwaltsordnung und das Gerichtskostengesetz umfassten. Das Landgericht Hamburg wurde im Zuge dessen 1879 gegründet und besteht bis heute. Mit der Reichsjustizreform wurde reichsweit ein viergliedriges Gerichtswesen eingeführt. Dem Landgericht Hamburg übergeordnete Gerichte sind das Hanseatische Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof (von 1879-1945 Reichsgericht), untergeordnet sind die Amtsgerichte Altona, Barmbek, Bergedorf, Blankenese, Harburg, St. Georg, Wandsbek sowie das Amtsgericht Hamburg(-Mitte).
Das Landgericht Hamburg ist zuständig für Zivil- und Strafsachen sowohl als Eingangs- als auch als Berufungsinstanz. Für Zivilsachen in erster Instanz ist es zuständig für Klagen vermögensrechtlicher Art ab einem gewissen Streitwert, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Als Berufungsinstanz in Zivilsachen ist das Landgericht Hamburg zuständig für Urteile der Hamburgischen Amtsgerichte. Darüber hinaus entscheidet es auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, mit Ausnahme von Familien- und Kindschaftssachen. Derzeit (Juli 2014) existieren 33 Zivilkammern beim Landgericht mit Zuständigkeiten u.a. für Arzthaftungssachen, Bankensachen, Bausachen, Fiskus- und Amtshaftungssachen, Marken- und Wettbewerbssachen, Mietesachen, Patent- und Gebrauchsmustersachen, Pressesachen, Urheberrechtssachen, Versicherungssachen, Verkehrszivilsachen. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit des Landgerichts bestehen außerdem die Kammern für Handelssachen, welche für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, einschließlich der Personen- und Kapitalgesellschaften, zuständig sind.
Erstinstanzlich in Strafsachen ist das Landgericht zuständig für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge, für Verhandlungen mit einer Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe oder wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Die Entscheidungen in erster Instanz werden in den Großen Strafkammern gefällt, innerhalb der Großen Strafkammern gibt es die Jugendkammern und Jugendschutzkammern, die Wirtschaftsstrafkammern, Strafvollstreckungskammern und die Schwurgerichte.
Die Kleinen Strafkammern sind wiederum zweitinstanzlich zuständig für Berufungen gegen Strafurteile sowie für Beschwerden gegen strafrechtliche Beschlüsse der hamburgischen Amtsgerichte.
Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist (§ 8 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes [HmbAGGVG] vom 31. Mai 1965).
Landgerichtspräsidenten (in Auswahl): Siegfried Albrecht (1879 bis 1882), Christian Ludwig Arning (1882-1889), Julius Friedrich Theodor Engel (1900-1919), Johannes Christian Daniel Ipsen (1919-1924), Friedrich Eugen Franz Ewald (1924-1931), Carl Robert Johannes Meyer (1931-1933), Franz Ferdinand Waldemar Schmidt (1935), Ferdinand Korn (1930er Jahre), Gustav Uhde (1945-1946), Karl Henningsen (1946-1954), Heinz Sommerfeld, Walter Clemens, Wolf-Dietrich Ehrhardt (1972 bis 1980), Roland Makowa, Konstanze Görres-Ohde (1996-2002), Kai-Volker Öhlrich (2002-2008), Sybille Umlauf (2009-2018), Marc Tully (seit 2018).
Archival history:Die Ablieferung vom 24.02.1986 (Ablieferung 1) und die Ablieferung vom 28.02.1986 (Ablieferung 2) wurden im Juni / Juli 2014 bearbeitet.
Bei der Ablieferung 1 wurden die Akten der Registratur von 1879-1936 zunächst vollständig vom Staatsarchiv übernommen. Im Rahmen der Bearbeitung der Ablieferung im Juni / Juli 2014 wurde diese auch bewertet. Die Ablieferung umfasste vor der Bewertung 9 laufende Meter, nach der Bewertung 5 laufende Meter.
Die Akten der Ablieferung 2 umfassen den Zeitraum von 1936-1961. Die übernommenen 12 laufende Meter Akten sind das Ergebnis einer vorherigen Bewertung durch das Staatsarchiv. Bei der Bearbeitung im Juni / Juli 2014 wurde ein weiterer Teil der Akten (4 laufende Meter) im Zuge der Nachbewertung zur Kassation vorgeschlagen. Die Anlage der Akten erfolgte auf Grund des Generalaktenplans für die Justiz. Die Akten der zweiten Ablieferung sind fadengeheftet. Im Jahr 1961 erfolgte beim Landgericht die Umstellung auf eine Hängeregistratur. Im Zuge dieses Registraturschnittes wurde noch laufendes Schriftgut aus der Fadenheftung gelöst und in die neue Hängeregistratur überführt.
Bei der Bewertung der beiden Ablieferungen wurden folgende Kriterien zu Grunde gelegt: Überlieferung des Zeitraumes 1933-1945 sowie der unmittelbaren Nachkriegszeit, Überlieferung der Unterlagen aus der Anfangszeit des Landgerichts, Überlieferung von Informationen über Aufbau und Organisation des Gerichts, Prinzip der Federführung, Überlieferung konzentrierter Informationen sowie Ausfilterung von Abschriften und Kopien, Veröffentlichungen und Akten mit wenig Informationsgehalt.
Schwerpunkte des Bestandes bilden Unterlagen zur Verfassung und Organisation des Gerichts, zu den Rechts- und Dienstverhältnissen sowie zum Zivil- und Strafverfahrensrecht. Ferner sind Gutachterliche Stellungnahmen einzelner Bediensteter des Landgerichts zu verschiedenen Rechtsthematiken enthalten. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Ehelichkeitserklärungen von 1934 bis 1961.
Die Ablieferung vom 30.07.2020 umfasst ausschließlich Sammelakten aus den Jahren 1934 bis 2009. Diese nach dem Muster der Generalakten geführten Akten tragen den Buchstaben „E“ zusätzlich zum Aktenzeichen.
Verschiedene Unterlagen sind nach § 5 des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) für die Benutzung gesperrt. Nach § 5 Abs. 4 HmbArchG kann eine Verkürzung der Schutzfristen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Dazu bedarf es in der Regel der Einwilligung der Betroffenen bzw. des Staatsarchivs Hamburg.
Jede Archivguteinheit ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 213-3 Landgericht - Verwaltung, Nr. ...

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