111-1_Cl. VII Lit. Q b Nr. 6 Vol. 2 Abänderung der Bestimmung, dass Witwen, sobald ihr jüngstes Kind konfirmiert sei, das Knackerügge-Stift verlassen müssen, dahin, dass die Stiftsgebäude künftig zu lebenslänglicher Wohnung für unbemittelte Witwen, ohne Rücksicht darauf, ob sie schulpflichtige Kin

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Ref. code:111-1_Cl. VII Lit. Q b Nr. 6 Vol. 2
Title:Abänderung der Bestimmung, dass Witwen, sobald ihr jüngstes Kind konfirmiert sei, das Knackerügge-Stift verlassen müssen, dahin, dass die Stiftsgebäude künftig zu lebenslänglicher Wohnung für unbemittelte Witwen, ohne Rücksicht darauf, ob sie schulpflichtige Kinder haben, dienen sollen sowie Erteilung der Berechtigung an die Verwaltung, solchen Frauen, die nach der bisherigen "Ordnung" des Stifts in dem bisherigen Stiftsgebäude aufgenommen werden konnten, als Ersatz für die Nichtaufnahme Geldunterstützungen zu gewähren
Laufzeit:1927-1931 1927,1931
Contains also:Enthält auch: Vereinigung des Stiftungen Johan-Sylm-und-Agneta-von-Bergen-geb.-Sylm-Testament mit der Hieronymus-Knackerügge-Stiftung zu einer Stiftung unter dem Namen "Vereinigte Knackerügge-Sillem-v. Bergen-Stiftungen"
 

Usage

End of term of protection:12/31/1961
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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