133-1_182 Bestimmungen des Senats zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 02.05.1874/06.05.1880 im Mobilmachungsfalle, das Gesetz über die Gehalts- und Lohnfortzahlung an staatliche Angestellte und Arbeiter während des Kriegsdienstes vom 07.08.1914 und Ergänzungsbestimmungen, sowie d

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Ref. code:133-1_182
Title:Bestimmungen des Senats zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 02.05.1874/06.05.1880 im Mobilmachungsfalle, das Gesetz über die Gehalts- und Lohnfortzahlung an staatliche Angestellte und Arbeiter während des Kriegsdienstes vom 07.08.1914 und Ergänzungsbestimmungen, sowie die Grundsätze bei Anrechnung der Kriegsbesoldung auf das Zivildiensteinkommen und Anrechnung der Bezüge der zu vertragsmäßiger Beschäftigung im Heeresdienst beurlaubten Beamten und Angestellten
Laufzeit:1914-1919,1921
Contains also:Enthält auch: Gewährung von Gehalt gemäß § 4 G.O. an die Hinterbleibenen von Beamten und Angestellten sowie der Gnadenrenten, 1915, 1921.- Regelung der Zahlung von Dienstbezügen für Vermißte, 1916-1918
Former reference codes:133-1 I_D b 6
 

Usage

End of term of protection:12/31/1951
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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