111-1_93750 Sogenannte Mischehen zwischen Christen und Juden und ihre (nach Gleichstellung der Juden mit den Christen 1849) durch Rat- und Bürgerschluss vom 25.09.1851 erfolgte Verstattung und Regulierung des entsprechenden Verfahrens, 1849-1856 (Bestelleinheit)

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Ref. code:111-1_93750
Title:Sogenannte Mischehen zwischen Christen und Juden und ihre (nach Gleichstellung der Juden mit den Christen 1849) durch Rat- und Bürgerschluss vom 25.09.1851 erfolgte Verstattung und Regulierung des entsprechenden Verfahrens
Laufzeit:1849-1856
Contains also:Enthält: Gesuche um Erlaubnis solcher Ehen, vorläufig abgewiesen.- Verhandlungen über die auf legislativem Weg herbeizuführende bürgerliche Stattnehmigkeit solcher Mischehen und ein das entsprechende Zivilverfahren und die Verhältnisse der Kinder regulierendes Gesetz.- Ministerialgutachten, Bedenken und Verwahrungen einzelner Prediger (z.B. des zu St. Georg) Dissens Ehrbarer Oberalten.- Opposition des orthodoxen Judentums (auch bezüglich des Kultuswesens).- Reassumierung, Änderungen des Entwurfs (z.B. wegen des für die Kinder solcher Mischehen bei der Wedde zu führenden Geburtsregister).- Fernere Gesuche.- Fernere Dissense Ehrbarer Oberalten, auch der Sechziger, welche zuletzt beitraten.- Rat- und Bürgerschluss vom 25.09.1851, Beliebung der provisorischen Verordnung über die Ehen zwischen Christen und Juden, nebst Zusätzen zum Schragen der Wedde, publiziert am 24.10.1851.- Bestimmung der Formulare für das Weddeverfahren.- Spätere Vorkommnisse und Bestimmungen: Des Feldwebels M. Mayer (eines Juden) vorläufige Dispensation vom Bürgerwerden bei seiner Verheiratung mit einer Christin.- Anfragen des Vorstandes der deutsch-portugiesischen Gemeinde.- Verfügung im Fall Saalfeld (dessen Sohn aus seiner Mischehe unrichtig früher getauft als ins Geburtsregister der Wedde eingetragen, und im Taufregister nicht als "nach den Gesetzen des Staats ehelich geboren" bezeichnet worden) zur Wahrung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.- Verfügung im Fall der kirchlich eingesegneten Witthöfftschen Mischehe, dass solche kirchliche Einsegnung nicht ins kirchliche Traubuch einzutragen, nicht nach dem kirchlichen Formular vorzunehmen, und dass die etwaigen Kinder solche Mischehe nicht als kirchlich eheliche, sondern als "nach den Gesetzen des Staats ehelich" zu betrachten.- Herrn Pastor Mumssens Verwahrung gegen die Erlaubnis der Mischehen sowie gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes (Taufe und eheliche Bezeichnung der Kinder).- Bestimmung im Fall des Ministers N. Franck, dass zu Assistenten der (christlichen) mütterlichen Vormünderin mindestens ein Christ vorzuschlagen.- Weddebericht über die vom Oktober 1851 bis 1853 hier eingegangenen Mischehen. - Desgleichen von 1854 und 1855.- Frage, ob die im Judentum erzogenen Kinder einer Mischehe auch in die Geburtsregister der israelitischen Gemeinde einzutragen sind (Bittschrift von Samson Meyer), welche Frage durch Senatsbeschluss vom 26.03.1856 bejaht worden, sofern solche Kinder zuvor nach bestehenden israelitischen Religionsvorschriften in das Judentum aufgenommen worden, welches letztere als Bedingung, unter Abweisung einer Beschwerde von Ed. Jonas Sohn, durch Senatsbeschluss vom 30.07.1856 anerkannt worden ist, bestätigt durch Dekret vom 17.12.1856
Former reference codes:Cl. VII Lit. L b Nr. 12 a Vol. 7
Cl. VII Lit. L b Nr. 12 a Vol. 7 Fasc. 1
Cl. VII Lit. L b Nr. 12 a Vol. 7 Fasc. 2
Cl. VII Lit. L b Nr. 12 a Vol. 7 Fasc. 3 a-g
Cl. VII Lit. L b Nr. 12 a Vol. 7 Fasc. 4
 

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