111-1_48913 Vom Senat aufgrund von § 12 Abs. 4, 5 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 getroffenen Entscheidung, dass der deutsche Wohltätigkeitsverein in St. Petersburg als ein Verein anzusehen ist, der ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt und dass dem Verein für den ihm als E

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Ref. code:111-1_48913
Title:Vom Senat aufgrund von § 12 Abs. 4, 5 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 getroffenen Entscheidung, dass der deutsche Wohltätigkeitsverein in St. Petersburg als ein Verein anzusehen ist, der ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt und dass dem Verein für den ihm als Erben zugefallenen Nachlass des in St. Petersburg verstorbenen hamburgischen Staatsangehörigen Eduard Wilhelm Christian Förthmann die Vergünstigung einer ermäßigten Erbschaftsteuer zuzugestehen ist
Laufzeit:1914
Former reference codes:Cl. VII Lit. C c Nr. 15 d Vol. 23
 

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