111-1_48908 Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Reichserbschaftssteuergesetzes beschlossene Feststellung, dass von der Gaiser-Stiftung in Hamburg ausschließlich kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, anlässlich der von dem Reichsbevollmächtigten erhobenen Einwendungen gegen die

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Ref. code:111-1_48908
Title:Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Reichserbschaftssteuergesetzes beschlossene Feststellung, dass von der Gaiser-Stiftung in Hamburg ausschließlich kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, anlässlich der von dem Reichsbevollmächtigten erhobenen Einwendungen gegen die Befreiung der Stiftung von der Erbschaftssteuer für eine Zuwendung aus dem Nachlasse von Ludwig Riso
Laufzeit:1911
Former reference codes:Cl. VII Lit. C c Nr. 15 d Vol. 18
 

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Physical Usability:Uneingeschränkt
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