211-2_S 30 Teil 2 Kläger: Adrian, Cornelius, Catharina und Susanna von der Strassen (van de Straten), sowie Johnanes von den Berg(h)e der Ältere, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt am Main, sämtlich als Erben des Hans Wilhelm von der Strassen, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt, und seiner Frau Susann

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Ref. code:211-2_S 30 Teil 2
Title:Kläger: Adrian, Cornelius, Catharina und Susanna von der Strassen (van de Straten), sowie Johnanes von den Berg(h)e der Ältere, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt am Main, sämtlich als Erben des Hans Wilhelm von der Strassen, Kaufmann und Bürger zu Frankfurt, und seiner Frau Susanna, geborene Rußland (Kläger).- Beklagter: Adrian, Daniel, Dominicus, Elisabeth, Johanna, Nicolaus, Peter und Susanna Juncker, sowie Johann von Overbeck, Johann Arnold Funcke, Gerard Russell und Theodor vom Holtze, namens ihrer Frauen, in Hamburg auch Heinrich von Brömbsen in Lübeck und Heinrich Juncker in Antwerpen, sämtlich als Erben des Peter Juncker, Kaufmann in Hamburg, und seiner Frau Anna, geborene von der Strassen (Beklagte) sowie als Nebenbeklagter der Rat der Stadt Hamburg.- Streitgegenstand: Appellationis, nunc (1681) citationis ad videndum se restitui; Desertwerden der Appellation, Arrest von Geldern bei den Beklagten und Verweisung der Kläger auf Regreß gegen andere Personen in einem Streit um eine Forderung des Hans Wilhelm von der Strassen in Höhe von 28 000 Gulden gegen seinen Bruder Thomas von der Strassen in Marseille; Hinweis der Kläger, dass Thomas von der Strassen ihnen wegen dieser Schuldforderung Teile der Erbschaft des Adrian von der Strassen, Kaufmann in Frankfurt, und seiner Frau Elisabeth, geborene Ketgen, sowie der Susanna Ketgen, geborene von der Strassen, im Werte von 5000 Reichstaler verpfändet habe und dass diese Erbgelder dem Thomas von der Strassen durch seine Tochter Elisabeth mit Zustimmung ihres Ehemannes zediert wurden; Einrede der Beklagten als Erben des Adrian und der Susanna von der Strassen, dass diese Gelder durch die Erblasser zu einem Fideikommiss bestimmt waren, also gar nicht zediert werden konnten und dass Thomas von der Strassen und seine Erben durch Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung ihre Erbrecht verloren hätten
Laufzeit:1615-1621,1637,1651-1688
Contains also:Prokuratoren: Kläger: Lt. Johann Conrad Albrecht (1673). Dr. Johann Christoph Maurer (1681). Dr. Henrich Wilhelm Erhardt (1687). Beklagte: Dr. Friedrich Plönnies (1673). Dr. Johann Ulrich Zeller (1686). Nebenbeklagter: Dr. Johann Georg von Gülich.- Instanzen: 1. Niedergericht 1657-1671. 2. Obergericht 1672. 3. Reichskammergericht 1673-1688.- Darin: Testament von 1615 des Adrian von der Strassen und ein Revers seiner Ehefrau über die Einhaltung der testamentarischen Bestimmungen; Auszüge aus dem Testament von 1621 der Susanna Ketgen, Witwe des Johann Baptista Ketgen; Ehezärter von 1637 zwischen Elisabeth von der Strassen und Pierre d'Alberta, königlicher Rat und Besitzer von Gütern in Frankreich (in französischer Sprache); Vergleich zwischen Thomas und Hans Wilhelm von der Strassen 1651; Testament von 1651 des Thomas von der Strassen; "Schema genealogicum" der beteiligten Familien; Briefwechsel und Quittungen der Prozeßbeteiligten sowie Aktenstücke aus ihren Prozessen vor Gerichten in Frankreich (zum Teil in französischer Sprache; passim); Rechtsgutachten aus Lyon 1670 (in französischer und deutscher Sprache); Gutachten der Juristen-Fakultät der Universität Greifswald von 1672 ("Rationes decidendi"); Gutachten und Urteilsentwurf des zuständigen Reichskammergericht-Referenten.
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