Ref. code: | 213-12__ |
Title: | Verfahren gegen unbekannt, wegen Teilnahme an der Ermordung von Juden im Rahmen der sog. Aussiedlungsaktionen, aufgrund des sog. Schießbefehls von Juden außerhalb von Ghettos und an der Ermordung von Polen im Zusammenhang mit Aktionen gegen Widerstandsbewegungen als Angehörige der Ordnungspolizei im Distrikt Radom (Staatsanwaltschaft Hamburg 2100 UJs 5/79) |
Laufzeit: | (1941-1945) 1979-1983 |
Contains also: | Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: 8 Bde. Hauptakten (1232 Bl.), Handakte (106 Bl.), Sonderbd. Prozeß gegen ehem. SSPF Radom, Dr. Herbert Böttcher in Radom, Kostenheft.- Straftatbestand: Die Ordnungspolizei, also Schutzpolizei und Gendarmerie, hatte im Generalgouvernement (GG) zusätzliche Kompetenzen erhalten. Die Ordnungspolizei wurde auch im Rahmen der Ermordung des europäischen Judentums eingesetzt. Da die SS-Dienststellen im GG relativ schwach besetzt waren, wurde oft die Ordnungspolizei für Aufgaben herangezogen, wobei der HSSPF in Krakau die Polizei nach Belieben einsetzen konnte. Die Ordnungspolizei wirkte sowohl bei den sogenannten Aussiedlungen (Ghettoräumungen) als auch durch Anwendung des Schießbefehls dabei mit, daß allein im Distrikt Radom nach vorsichtiger Schätzung etwa 250.000 Juden ermordet wurden. (Schätzung gemäß Anklageschrift für Prozeß gegen den ehemaligen SSPF Radom, Herbert Böttcher, vor dem Landgericht in Radom). Außerdem ging die Ordnungspolizei gegen die Widerstandsbewegung vor. Zur Struktur der Ordnungspolizei: Oberste Dienststelle im Distrikt war der KdO Radom, zuletzt mit Dienstsitz in Tschenstochau, dem der KdSch (Schutzpolizei für die Städte des Distrikts) und der KdG Radom (Gendarmerie für ländliche Gemeinden) unterstanden. Die Gendarmerie war in Hauptmannschaften unterteilt, diese wiederum in Züge, und die Züge in Posten. 1. Zu den sog. Aussiedlungen außerhalb der Stadt Radom durch Mitwirkung der Befehlsstäbe der Ordnungspolizei war kein lebender Beschuldigter zu ermitteln. 2. Schießbefehl: Der Schießbefehl wurde im November/Dezember 1941 erlassen und war sicher auch im Distrikt Radom verbreitet und bis Anfang 1945 durchgeführt worden. Juden, die außerhalb ihrer Wohnbezirke angetroffen wurden, wurden demzufolge erschossen. Der Befehlsweg des Schießbefehls konnte nicht geklärt werden. Vermutlich erfolgte die Weitergabe über den SSPF und KdO an den KdG. Dokumente und diesbezügliche Zeugenaussagen fehlen, womit keine Polizeiführer als Tatbeteiligte identifiziert werden konnten. 3. Aktionen gegen Widerstandsgruppen. Die Ordnungspolizei kam zum Einsatz, wenn Unterschlupforte von Widerstandskämpfern ausgehoben werden sollten bzw. wenn Widerstandsverbände eingekesselt und verdächtige Ortschaften Razzien unterzogen werden sollten. Für die Bekämpfung des Widerstands war ein eigener Einsatzstab bei der Ordnungspolizei zusammengestellt worden. Mangels Anhaltspunkten für noch verfolgbare Straftaten bei ermittelten Personen, gegen die kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (Verjährung von Totschlag), sowie mangels Ermittlung verfolgbarer Täter. |
Staatsanwalt: | Duhn |
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren: | Staatsanwaltschaft Hamburg 2100 UJs 5/79, aus Hamburg 147 Js 8/75.- Parallelverfahren: Hamburg 147 Js 8/75; Hamburg 147 Js 38/65. |
Angeklagte / Beklagte: | Unbekannt |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/2013 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=1363855 |
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