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213-12__ Harder, Erwin, Dr., u.a., wegen Mitwirken am Todesurteilen des Sondergerichts Kielce am 24.03.1942 (Az. Sg 126/42) und am 21.05.1942 (Az. Sg 223/42) (Staatsanwaltschaft Hamburg 2000 Js 14/77), 1942-1979 (Serie)
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Ref. code: | 213-12__ |
Title: | Harder, Erwin, Dr., u.a., wegen Mitwirken am Todesurteilen des Sondergerichts Kielce am 24.03.1942 (Az. Sg 126/42) und am 21.05.1942 (Az. Sg 223/42) (Staatsanwaltschaft Hamburg 2000 Js 14/77) |
Laufzeit: | (1942) 1977-1979 |
Contains also: | Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: Hauptakte 88 Bl., Handakte 9 Bl..- Straftatbestand: Gegenstand waren zwei vom Sondergericht Kielce am 24.03. und 21.05.1942 verhängte Todesurteile: 1. Die Juden Szlama Kuperberg aus Bieganów, Gemeinde Radków, Kreis Jedrzejów, und Szmul Zajaczkowski aus Szczekeciny, geb. dort am 17.06.1909, wurden wegen illegalen Verlassens des jüdischen Wohnbezirks zum Tod bzw. wegen Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Kuperberg, ein arbeitsloser Händler, konnte weder lesen noch schreiben und kannte seinen Geburtstag und sein Geburtsjahr nicht. Zajaczkowski, ein Schneider, hatte ebenfalls keine Schule besucht, konnte aber lesen und schreiben. Kuperberg war geständig, am 01.02.1942 seinen Wohnort Bieganów verlassen zu haben, um für seine im siebenten Monat schwangere Schwester Chawa Kac, geb. Kuperberg, den Arzt Dr. Sanecki in Szczekociny zu holen. Der reichsdeutsche Bürgermeister von Szczekociny hielt ihn an und nahm ihn aufgrund des fehlenden Passierscheins fest. Der Bruder des festgenommenen Kuperberg erfuhr von der Festnahme und bat Zajaczkowski, den Arzt zu holen. Dieser fuhr aber zu Frau Kac, um ihr die Festnahme mitzuteilen. Der Ehemann Dawid Kac, der wegen eines kranken Fußes nicht selbst gehen konnte, ließ sich vom Dorfschulzen eine Bescheinigung ausstellen, daß Kuperberg nur den Arzt holen wollte. Diese Bescheinigung gab Kac dem Zajaczkowski eingewickelt in einem Päckchen Brot, mit dem Auftag, dies durch einen jüdischen Ordnungsdienstmann dem Angeklagten Kuperberg ins Gefängnis zu bringen. Zajaczkowski übergab das Päcken dem jüdischen Schutzmann Jakob Miedewy, der des dem Angeklagten Kuperberg brachte. Kuperberg behauptete, er habe diese Bescheinigung bei der Festnahme bei sich gehabt und nur vergessen, sie zu zeigen. Kuperberg behauptete, nicht gewußt zu haben, daß das Verlassen seines Wohnortes ohne Passierschein verboten sei. Das Gericht glaubte ihm dies nicht, da er sich ja später auf den Passierschein herauszureden gesucht habe. Zajaczkowski hat nach Auffassung des Gerichts genau gewußt, um was es sich bei dem Zettel handelte, den er überbrachte. Damit leistete er laut Auffassung des Sondergerichts wissentlich Beistand und verurteilte ihn wegen Begünstigung, da die Tat des Angeklagten "eine große Dreistigkeit und Mißachtung der Deutschen Gesetze und Behörden" zeige. 2. Am 21.05.1942 verurteilte das Sondergericht Kielce den Juden Wigdor Wajnrajch aus Szydlow, Kreis Busko, geb. 15.06.1920 in Suchów, Gemeinde Potok, Kreis Busko, wegen illegalen Verlassens des Wohnorts zum Tod. Wajnrajch behauptete, nichts von der Existenz des jüdischen Wohnbezirks gewußt zu haben. Er gestand, am 21.04.1942 Szydlow verlassen zu haben, um seine Schwester in Dzialoszyce, Kreis Busko zu besuchen. Er besaß keinen Passierschein und hatte die vorgeschriebene Judenarmbinde in der Tasche versteckt. Das Todesurteil gegen Wajnrajch wurde am 03.07.1942 vollstreckt, über die Vollstreckung des Urteils gegen Kuperberg liegen keine Erkenntnisse vor, nach dem Grundsatz in dubio pro reo wurde davon ausgegangen, daß Kuperberg nicht hingerichtet wurde. Eine Strafverfolgung wäre nur noch bei Mordmerkmalen - also grausam oder aus niedrigen Beweggründen - möglich. Die niedrigen Beweggründe wären aber nur dann zutreffend, wenn das Todesurteil den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen würde. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Urteile des Sondergerichts Kielce entsprechen den Vorschriften und basierten auf der Vorschrift § 4b der Verordnung über die Aufenthaltsbeschränkung vom 25.10.1941 für Juden, in denen die Todesstrafe angedroht wurde. Die Normanwendung war nicht zu beanstanden. |
| Auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder eine bewußte Verletzung prozessualer Normen war nicht festzustellen. Außerdem konnte nicht ausgeschlossen werden, daß die Todesurteile nicht einstimmig gefällt wurden, sich also möglicherweise der Vorsitzende oder die Beisitzer gegen das Todesurteil ausgesprochen hatten, aber von den Mitrichtern überstimmt wurde. Zugunsten eines jeden Beschuldigten wird davon ausgegangen, daß er sich gegen die Verurteilung ausgesprochen hatte. |
Staatsanwalt: | Ruppolt |
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren: | Staatsanwaltschaft Hamburg 2000 Js 14/77 |
Angeklagte / Beklagte: | Winter, unbekannt, unbekannt, Vorsitzender Richter Sondergericht Kielce 24.03.1942, Landgerichtsdirektor |
| Harder, Erwin, Dr., geb. am 08.11.1903 in Hamburg, Beisitzer Sondergericht Kielce 24.03.1942;Amtsgerichtsrat |
| Kranast, unbekannt, unbekannt, Beisitzer Sondergericht Kielce 24.03. u. 21.05.1942, Beauftragter Richter |
| Schiller, Helmut, geb. am 07.07.1908 in Dortmund, gest. am 22.08.1969 in Essen, Anklagevertreter Sondergericht Kielce, Gerichtsassessor |
| Mülbe, unbekannt, von der, unbekannt, Beisitzer Sondergericht Kielce (am 21.05.1942), Landgerichtsrat |
Date of birth: | 7/7/1908 |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/2009 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=1362322 |
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