Ref. code: | 213-12__ |
Title: | Verfahren gegen unbekannt, wegen der Tötung von Häftlingen des KZ Neuengamme zwischen Juli 1943 und April 1945 (Staatsanwaltschaft Hamburg 2000 UJs 7/77) |
Laufzeit: | (1943-1945) 1977-1978 |
Contains also: | Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: Hauptakte (36 Bl.), Handakte (ca. 10 Bl.).- Straftatbestand: 1. Erhängen von 6 Häftlingen des KZ Neuengamme im Juli 1943. 2. Erschießung des Hauptmann Bräuning im Januar 1945. 3. Erhängung von 13 weiblichen Häftlingen aus Fuhlsbüttel im April 1945. ad 3. Die Erhängung von 13 Frauen aus dem Außenlager Fuhlsbüttel war bereits Gegenstand des 1. Curiohaus-Prozessen (JAG 145) vor dem britischen Militärgericht sowie des Verfahrens Hamburg 147 Js 39/66. Im 1. Curiohaus-Prozeß wurden Anton Thumann, Willi Dreimann, Heinrich Ruge, Willi Warncke, Andreas Brems und Adolf Speck zum Tod verurteilt und am 08.10.1946 in Hameln hingerichtet. Das Hamburger Verfahren wurde eingestellt, weil dem Beschuldigten keine noch verfolgbare Straftat nachzuweisen war. Eine Wiederaufnahme war nicht veranlaßt, weil in den Zeugenaussagen keine neuen Belastungen auftauchten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren daher 1. die Erhängung der sechs Häftlinge des KZ Neuengamme im Juli 1943 und 2. die Erschießung des Hauptmanns Bräuing. ad 1. Die Häftlinge wurden vermutlich erhängt, weil man bei ihnen Gegenstände fand, die aus von Bombenangriffen zerstörten Häusern stammten. Daher ist davon auszugehen, daß die Häftlinge wegen Plünderung hingerichtet wurden. Plünderung war gemäß Verordnung gegen Volksschädlinge vom 05.09.1939 grundsätzlich mit dem Tod bestraft. Damit wäre höchstens der Tatbestand des Totschlags erfüllt. Eine Strafverfolgung ist wegen Verjährung nicht mehr möglich. ad 2. Hauptmann Bräuing soll angeblich Leiter eines Außenlagers in Leinde gewesen sein, wegen Fahnenflucht oder Befehlsverweigerung soll er Januar 1945 im KZ Neuengamme erschossen worden sein. Angeblich habe er einen Häftlingstransport nach Bergen-Belsen oder Neuengamme trotz ausdrücklichen Befehls nicht persönlich begleitet. Es ist daher anzunehmen, daß Hauptmann Bräuing in einem Militärgerichtsverfahren zum Tod verurteilt wurde und daraufhin erschossen wurde. Selbst wenn kein Todesurteil voranging, ist der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt, da keine niederen Beweggründe oder Grausamkeit erkennbar. |
Staatsanwalt: | Kuhlbrodt, Dr.; Nachtigall-Marten |
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren: | Staatsanwaltschaft Hamburg 2000 UJs 7/77.- Parallelverfahren: Hamburg 147 Js 39/66 |
Angeklagte / Beklagte: | Unbekannt |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/2008 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?Id=1362242 |
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