213-12__ Wendt, Hans Fritz Georg, Dr. iur., u.a., wegen des Todesurteils des SS- u. Polizeigerichts XX Hamburg gegen Theodor Breuing vom 14.04.1945 - vollstreckt am 24.04.1945 im KZ Neuengamme. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Nr. 10) (Staatsanwaltschaft Hamburg 141 Js 803/6

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Ref. code:213-12__
Title:Wendt, Hans Fritz Georg, Dr. iur., u.a., wegen des Todesurteils des SS- u. Polizeigerichts XX Hamburg gegen Theodor Breuing vom 14.04.1945 - vollstreckt am 24.04.1945 im KZ Neuengamme. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Nr. 10) (Staatsanwaltschaft Hamburg 141 Js 803/61)
Laufzeit:(1945) 1961-1964
Contains also:Enthält u.a.: Umfang/Inhalt: 2 Bde. Hauptakten (312 Bl.) (+ zahlreiche BDC-Dokumente); Handakte (89 Bl.).- Straftatbestand: Vorsitz des Beschuldigten sowie den Beisitzern (Beschuldigte Georg-Henning Bassewitz-Behr und Adolf Haas) nach später erfolgten Ermittlungen) den SS-Hauptsturmführer Theodor Breuing, geb. 14.11.1890 in Recklinghausen, zum Tod. Er war der unerlaubten Entfernung von der Truppe, militärischen Ungehorsams und Vernachlässigung der Dienstaufsicht gegenüber Untergebenen für schuldig befunden worden. Zum Hintergrund: Breuing war Lagerführer des Neuengammer Außenlagers Watenstedt. Der SSPF Mitte, SS-Obergruppenführer Querner, befahl ihm am 04.04.1945, die Häftlinge nach Neuengamme zu evakuieren. Breuing gehorchte dem Befehl nicht, sondern vertraute vielmehr den Transport von ca. 1000 Häftlingen einem Unterführer an, der mit der Aufgabe nicht zurecht kam. Aufgund mangelnder Versorgung und Tieffliegerangriffen kamen die Häftlinge in einem katastrophalen Zustand im Hauptlager Neuengamme an. Breuing hatte in der Zwischenzeit Verwandte in Braunschweig besucht und fuhr dann mit einem Trecker nach Hoopte. Der Adjutant des Lagerkommandanten Pauly fand ihn dort in Gesellschaft von SS-Offizieren und mehreren Frauen volltrunken auf. Insgesamt hatte sich Breuing 6 bis 8 Tage vom Lager entfernt.
Der Beschuldigte Hans Fritz Georg Wendt behauptete, daß das "Imstichlassen der ihm anvertrauten 1000 Häftlnge" in einer schwierigen Situation als besonders schwere Verfehlung vor dem SS-Gericht gewertet wurde. Eine Begründung für sein Verhalten hatte Breuing in einem Schreiben niedergelegt, das aber nicht der Verhandlung vor dem SS- und Polizeigericht XX beigezogen wurde, da es sich in seinem Nachlaß fand. In dem Schreiben legte Breuing dar, daß er vom HSSPF Mitte in Braunschweig den Befehl erhalten hatte, sich sofort bei ihm zu melden, woraufhin er sich am 08.04.1945 nach Braunschweig begab.
Es galt als zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Behandlung unter dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 gegeben waren, da die unmenschliche Schädigung des Opfers in Frage zu stellen war. Effektiv stand jedoch kein Kausalzusamenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Schädigung des Opfers fest. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage mit dem Hinweis auf das Beratungsgeheimnis. Damit konnte nicht geklärt werden, ob der Beschuldigte für die Todeesstrafe stimmte und damit für die Folgen mitverantwortlich war. Die beiden Beisitzer konnten nicht ermittelt werden, so daß keine Klärung möglich ist. Verfahrensverstöße oder Rechtsbeugung waren dem Beschuldigten nicht nachzuweisen.
Durch Beschwerden erreichte der Bruder des Opfer und eine Petition an den Eingabenausschuß der Bürgerschaft, daß der Generalstaatsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Dies führte zur Ermittlung der Beisitzer, des damaligen Gerichtsherrn und des Verteidigers von Breuing. Die Beisitzer waren beide für tot erklärt worden. Der Gerichtsherr, der das Todesurteil bestätigt hatte, war ebenfalls verstorben. Der damalige Verteidiger des Opfers gab an, daß er vom Adjutanten des KZ-Kommandanten von Neuengamme aufgefordert wurde, die Verteidigung für Breuing zu übernehmen. Dies sei am 14.04.1945 eine Stunde vor Beginn der Verhandlung geschehen. Gegen zwei weitere Angeklagte (Klebeck und Thümmel) sei es ihm gelungen, eine Einstellung zu erreichen, wohingegen gegen Breuing weiter verhandelt wurde. Der damalige Verteidiger gab an, Breuing sei völlig geistesabwesend gewesen. Angeblich hätte der KZ Kommandant Pauly ein Interesse gehabt, an einem SS-Führer ein Exempel zu statuieren.
Eine Verfolgung des Beschuldigten Hans Fritz Georg Wendt wäre nur in Frage gekommen, wenn dieser sich des Mordes schuldig gemacht hätte; dies war jedoch nicht nachweisbar. Diesmal gab der Beschuldigte Hans Fritz Georg Wendt zu, sich für das Todesurteil ausgesprochen zu haben, da es im Interesse der Allgemeinheit gewesen sei, Auflösungserscheinungen bei der Truppe zu bekämpfen. Niedrige Beweggründe waren nicht nachweisbar.
Staatsanwalt:Krischke, Dr. (1950); Westermann (1963)
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren:Staatsanwaltschaft Hamburg 141 Js 803/61, früher 14 Js 542/47.
Former reference codes:213-12_0111
Angeklagte / Beklagte:Wendt, Hans Fritz Georg, Dr. iur., geb. am 28.01.1907 in Altona, SS-Untersturmführer
Bassewitz-Behr, Georg-Henning Ernst Adolf, geb. am 21.03.1900 in Lützow/Mecklenburg, gest. im Januar 1949 in Magadan, Gebiet Kalyma, Sowjetunion, HSSPF Hamburg, SS-Gruppenführer, Generalleutnant der Polizei
Haas, Adolf, geb. am 14.11.1893 in Siegen/Westerwald, gest. am 31.03.1945 (für tot erklärt), KZ-Kommandant Wewelsburg und Bergen-Belsen, SS-Obersturmbannführer
Pauly, Max, unbekannt, hingerichtet, KZ Kommandant Neuengamme
Seifert, Gustav, geb. am 11.04.1885 in Neundorf bei/Pirna, gest. am 01.04.1945 (für tot erklärt) (sic), Angeh. Kommandantur KZ Neuengamme, SS-Hauptsturmführer
Date of birth:1/28/1907
 

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End of term of protection:12/31/1997
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