213-12_0679 Hagemann, Gottfried, u.a., wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Verhängung der Todesstrafe mit unmittelbarer Vollstreckung gegen 2 Wehrmachtsangehörige wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe und Urkundenfälschung wenige Wochen vor der Kapitulation Anfang April 1945, 1949-1

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Title:Hagemann, Gottfried, u.a., wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Verhängung der Todesstrafe mit unmittelbarer Vollstreckung gegen 2 Wehrmachtsangehörige wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe und Urkundenfälschung wenige Wochen vor der Kapitulation Anfang April 1945
Laufzeit:1949-1964
Contains also:Enthält u.a.: Hauptakten Bl.- 31, Handakten der Staatsanwaltschaft mit Not-Handakten.- Sachverhalt: Das Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg verurteilte unter dem Vorsitz des Oberfeldrichters Dr. Hagemann durch Urteil vom 3.April 1945 den 23 Jahre alten Hauptmann Hans Joachim Fischer und den 22 Jahre alten Oberleutnant Hans-Rainer Möllmann wegen unerlaubter Entfernung und Urkundenfälschung zum Tode und zur Wehrunwürdigkeit. Die Wehrmachtsoffiziere hatten am 30.03.1945 ihre nördlich von Schweinfurt liegende Einheit mit einem Dienstwagen mit Fahrer eigenmächtig verlassen, um aus Sorge um deren Schicksal Angehörige in Halle, Hamburg und Eutin aufzusuchen, wobei sie zum Nachweis der Berechtigung ihrer Fahrt Ausweise mit der Unterschrift eines Fischer aus dem Führer-Hauptquartier bekannten Oberst fälschten. Am 1.April 1945 wurden die beiden Soldaten bei einem Bauern in Siek in Norddeutschland festgenommen. Die Einlassung der Angeklagten vor Gericht, die Fahrt in der Absicht unternommen zu haben, alsbald zu ihrer Einheit zurückkehren zu wollen oder aber sich notfalls einer anderen Kampfgruppe anzuschließen, wurde vom dem Gericht letztlich als nicht widerlegt angesehen und damit das Vorliegen des Tatbestandes der Fahnenflucht ausgeschlossen. Die Verurteilten Fischer und Möllmann wurden schon am Tage nach dem Urteil am 4.April 1945 hingerichtet, nachdem der zuständige kommandierende General des Wehrkreises X - General der Infanterie Wetzel - einen Gnadenerweis aus disziplinarischen Gründen abgelehnt hatte.- Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Gerichtspersonen in dem Verfahren mit dem Urteil vom 3.April 1945, den damaligen Oberfeldrichter Dr. Hagemann als Vorsitzenden, den damaligen Oberst Ostermeyer und den damaligen Haptmann Rosenkranz als Beisitzer sowie den damaligen Oberfeldrichter Dr.Stoldt als Vertreter der Anklage, ist mit Verfügung vom 24.März 1950 eingestellt worden mit der Begründung, dass das Urteil insbesondere in Anbetracht der Jugend der Verurteilten und angesichts des unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs der deutschen Kriegführung als sehr hart angesehen werden müsse, der Tatbesatnd des Verbrechens gegen die Menschlichkeit aber deswegen nicht erfüllt sei, weil es an einem nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem durch die Beschuldigten gefällten Urteil und dem nationalsozialistischen Terrorsystem fehle und auch eine Schädigung im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht vorliege.
Staatsanwalt:Krischke, Dr.
Janczik
Koch, Dr.
Feyen
Kramer
Alte Aktenzeichen staatsanw. Ermittlungsverfahren:Staatsanwaltschaft Hamburg 14 Js 583/49.- Parallelverfahren: Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg St.L. IV Nr. 266/45
Angeklagte / Beklagte:Hagemann, Gottfried, Dr.jur., geb. am 23.07.1901 in Liegnitz, ehemaliger Oberfeldrichter beim Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg
Ostermeyer, Friedrich, geb. am 24.08.1884 in Danzig, ehemalger Richter beim Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg, Oberst d.Res., Architekt
Rosenkranz, weiterre Personalien nicht bekannt geworden, ehemaliger Hauptmann der Wehrmacht, ehemaliger Richter beim Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg
Stoldt, Richard Carl Joseph, Dr.jur., geb. am 15.05.1896 in Wolgast, ehemalger Oberfeldrichter beim Gericht der Wehrmachtkommandantur Hamburg, Landgerichtsdirektor
Date of birth:7/23/1901
 

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End of term of protection:12/31/1994
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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