213-13 Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung, 1927-2017 (Bestand)

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Ref. code:213-13
Title:Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung
Laufzeit:1927-2017
Level:Bestand

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Administration history:Das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg wurde Ende 1949 eingerichtet.

Entschädigung

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juli 1956 regelt die Ansprüche auf Entschädigung bei durch Verfolgung erlittenen Schäden an Leib, Gesundheit, Eigentum und Vermögen (Abgrenzung zum Rückerstattungsrecht: Eigentum und Vermögen wurden nicht entzogen, sondern mussten aufgrund der Flucht im Stich gelassen werden oder wurden zur Plünderung preisgegeben) sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen.
Die Anträge auf Entschädigung wurden vom Amt für Wiedergutmachung entgegengenommen. Zuständig war in der Regel das Amt, in dessen Bezirk der Betroffene am 31.12.1952 oder vor seinem Tod seinen Wohnsitz gehabt hat. Gegen den Bescheid des Amtes für Wiedergutmachung konnte bei der Entschädigungskammer beim Landgericht Klage erhoben werden.

Rückerstattung

Aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierung vom 12. Mai 1949 sollten Sachen, die während der NS-Zeit entzogen worden waren, dem Eigentümer rückerstattet werden. Dabei sollte die in Rede stehende Sache zurückgegeben werden und nur in Ausnahmefällen, wenn die Sache bereits untergegangen war, eine Geldleistung erfolgen. Der Anspruch auf Rückerstattung richtete sich direkt an denjenigen, der die Sache erhalten hatte.
Die Ansprüche konnten bis ca. 1950 geltend gemacht werden und mussten beim Zentralamt für Vermögensfragen in Bad Nenndorf angemeldet werden, das dann das zuständige Wiedergutmachungsamt ermittelte und die Angelegenheit dorthin verwies. Zuständig war das Wiedergutmachungsamt, in dessen Bezirk die Sache entzogen worden war. Das Wiedergutmachungsamt versuchte, zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem -pflichtigen einen Vergleich herbeizuführen. Gelang dies nicht, wurde die Sache an die Wiedergutmachungskammer verwiesen.
Da bis Mitte der 1950er Jahre noch nicht alle Berechtigten ihr Eigentum zurückerstattet bekommen hatten, dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich war, wurde das Bundesrückerstattungsgesetz geschaffen. Die Ansprüche richteten sich nunmehr in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gleichsam die Rechtsnachfolge antrat für das Deutsche Reich, das Land Preußen und verschiedene aufgelöste Organisationen. Vorgesehen war nicht mehr die Rückerstattung der Sache selbst, sondern eine Geldleistung. Die Ansprüche, die bis 1959 geltend gemacht werden konnten, mussten bei der Oberfinanzdirektion angemeldet werden, welche einen Bescheid erteilte. Waren die Berechtigten nicht einverstanden, konnten sie sich an das Wiedergutmachungsamt wenden, welches die Rolle des Schlichters übernahm. Blieb der Schlichtungsversuch erfolglos, konnte die Klage bei der Wiedergutmachungskammer eingereicht werden.
Die braunen Z-Akten des Wiedergutmachungsamtes wurden mit den grünen WiK-Akten der Wiedergutmachungskammer zusammengefügt. Die Ablage erfolgte nach der laufenden Z-Nummer.
Archival history:Der Bestand enthält in der Hauptsache die Fallakten zu Rückerstattung (Z- und WiK-Akten) und Streitfällen um die Entschädigung (E-Akten), außerdem Namenkarteien und einige weitere Unterlagen des Wiedergutmachungsamtes.
Diese Unterlagen wurden größtenteils 2008 ins Staatsarchiv übernommen.
Ein erster Teil der Fallakten (Signaturen 1 bis 8488) wurde in den Jahren 2012/2013 durch Hilfskräfte verzeichnet. Von 2016 bis 2021 wurden die Fallakten durch einen externen Dienstleister verzeichnet (ab Signatur 8489). Aufgenommen wurden der Name der ersten genannten Person, deren Geburtsdatum, sämtliche Aktenzeichen und die Laufzeit der Akte. Die abschließende Bearbeitung der Erschließungsinformationen steht noch aus.
Die weiteren Unterlagen des Wiedergutmachungsamtes (z.B. Handakten, Eingangsverzeichnisse) wurden 2021 erschlossen.
Die Erschließung von Röntgenbildern, die zu einzelnen Entschädigungsakten gehören und überwiegend gesondert gelagert werden sowie der Karteien, steht ebenfalls noch aus.

Jede Archivguteinheit ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 213-13 Landgericht Hamburg-Wiedergutmachung, Nr. ...

Einzelne Archivguteinheiten unterliegen noch den archivgesetzlichen Schutzfristen. Wenn Sie eine solche Archivguteinheit einsehen möchten, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag auf Schutzfristverkürzung. Die Entscheidung des Staatsarchivs über den Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

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Finding aids:Scope
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