511-1 Geistliches Ministerium, 1553-1922 (Bestand)

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Ref. code:511-1
Title:Geistliches Ministerium
Laufzeit:1553-1922
Level:Bestand

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Administration history:Der Zusammenschluß aller Prediger der Stadt und der Vorstädte unter Ausschluß des Landgebietes im Geistlichen Ministerium geht auf Art. 4 des Rezesses von 1548 zurück, nach dem sich bereits früher, wie in Art. 49 der Aepinschen Kirchenordnung von 1556 aufgeführt, die Pastoren der städtischen Pfarrkirchen einmal jährlich zum Verlesen der Kirchenordnungen zusammengefunden hatten. Seine Existenz und Zusammensetzung wurde u.a. im Hauptrezeß von 1712 erneut bestätigt. Die höchste Instanz in Angelegenheiten der hamburgischen evangelisch-lutherischen Kirche bildeten der Rat und das Kollegium der Achtundvierziger, ab 1685 erweitert zum Kollegium der Sechziger, als bevollmächtigte Vertretung der Bürgerschaft in allen Erziehungs- und Religionsangelegenheiten. Das Geistliche Ministerium hatte nur beratende Funktion, wenngleich seine Bedeutung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts größer, und seine Stellung zum Rat häufig konträr war. Die Leitung des Ministeriums oblag bis 1593 dem vom Rat, den Diakonen und vier Pastoren gewählten Superintendenten, danach dem vom Rat gewählten Senior, der gleichzeitig ältester Hauptpastor war. Erster Superintendent wurde 1532 Johannes Hoeck, genannt Aepin. Die Aufgaben beider Amtsinhaber bestanden in der Vertretung der hamburgischen Kirche nach innen und außen. Sie führten das Protokoll, beaufsichtigten das Archiv, hatten die Präsidentschaft in den Ministerialkonventen und Examen der Kandidaten des Ministeriums. Die Pastoren der Pfarrkirchen wurden von ihnen ordiniert und in ihre Ämter eingeführt.
Die neue Kirchenverfassung vom 9.12.1870 trennte die staatliche von der Kirchenverwaltung. Die evangelisch-lutherische Kirche hatte nun den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Landeskirche war „die Gemeinschaft der in der Stadt Hamburg und in dem mit derselben verbundenen Gebiet vorhandenen kirchenordnungsmäßig verfaßten evangelisch-lutherischen Gemeinden“ (§ 1 der Kirchenverfassung). Die Geistlichen des Stadtkreises bildeten, ergänzt durch die Prediger der öffentlichen Anstalten, das Ministerium mit einem Senior an der Spitze. Auch die Kirchenverfassung von 1923 bestätigte das Ministerium in dieser Zusammensetzung. Hinzu kam ein Kollegium der Geistlichen der Landkreise.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Ministerium nicht einberufen, nach Kriegsende lebte es als Vereinigung der Pastoren des nun unter einheitlicher staatlicher Verwaltung stehenden gesamten hamburgischen Gebietes neu auf. Seine Bedeutung ging jedoch entscheidend zurück. „So stehen ihm heute das kirchliche Lehramt und die Verantwortung für die Wissenschaft, das Wächteramt über die Bekenntnisse, das Recht des Einspruches gegen die Wahl eines Pastors, das selbständige Rügerecht über einen Pastor bei dessen etwaiger Unregelmäßigkeit in Lebens- oder Amtsführung im alten Sinne nicht mehr zu.“(Daur, S.313) Die Verfassung der Nordelbischen Kirche vom 12.06.1976 nennt das Ministerium nicht mehr.
Büttner
Archival history:Das vorliegende Bestandsverzeichnis fußt auf dem von Kurt Detlev Möller im Jahre 1956 hergestellten. Weder Reihenfolge der Bände noch Signaturen wurden geändert, denn der Bestand wurde und wird von der Forschung in erheblichem Maße benutzt. Auch die Indizierungsarbeiten von Goeze, der die Schriftstücke einzeln indizierte, sind so exakt, daß sie nicht durch neue ersetzt zu werden brauchten. Dagegen wurden die von ihm selbst in den Jahren 1760 bis 1768 geführten Akten (III A 1 u—w) ebenso wie die bisher nicht erschlossene Aktenserie von 1760 bis 1869 (B III) in chronologischer Folge sowie nach Sachgruppen erschlossen, wobei auf die Indizierung jedes einzelnen Schriftstückes verzichtet werden konnte, weil auch die gebundenen Akten vorgangsweise angelegt worden sind. Sowohl in Goezes Akten als auch in den nach 1760 von den Senioren geführten Jahresakten kehren bestimmte Betreffe wie Bewerbungen und Prüfungen von Kandidaten, Predigerwahlen, Gratulationen, Verkündung von Mandaten in den Kirchen, Kollekten, Bittschriften (besonders im 18.Jahrhundert), die Verwaltung der Predigerwitwen— und —waisenkasse, Predigten und Musiktexte und die alljährliche Gestaltung des Buß- und Bettags regelmäßig wieder und wurden daher nicht ausgeworfen. Bis zum Tod von Goeze ist der Quellenwert der Akten groß, danach fällt er bis zur Annexion Hamburgs durch Frankreich stark ab. Für die folgende Zeit bis zur neuen Verfassung ist diese Überlieferung wiederum bedeutsam.
Hamburg, den 22.Dezember 1981
Schneider
Kommentierte Beständeübersicht:Der Zusammenschluß aller Prediger der Stadt und der Vorstädte unter Ausschluß des Landgebietes im Geistlichen Ministerium geht auf den Rezeß von 1548 zurück. Die höchste Instanz in Angelegenheiten der hamburgischen evangelisch-lutherischen Kirche bildeten der Rat und das Kollegium der Achtundvieriger, ab 1685 erweitert zum Kollegium der Sechziger, als bevollmächtigte Vertretung der Bürgerschaft in allen Erziehungs- und Religionsangelegenheiten. Das Geistliche Ministerium hatte nur beratende Funktion. Die Leitung des Ministeriums oblag bis 1593 dem Superintendenten, danach dem Senior, der gleichzeitig ältester Hauptpastor war. Die Aufgaben beider Amtsinhaber bestanden in der Vertretung der hamburgischen Kirche nach innen und außen. Sie führten das Protokoll, beaufsichtigten das Archiv, hatten die Präsidentschaft in den Ministerialkonventen und Examen der Kandidaten des Ministeriums. Die Pastoren der Pfarrkirchen wurden von ihnen ordiniert und in ihre Ämter eingeführt. Die neue Kirchenverfassung vom 09.12.1870 trennte die staatliche von der Kirchenverwaltung. Die evangelisch-lutherische Kirche hatte nun den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Geistlichen des Stadtkreises bildeten, ergänzt durch die Prediger der öffentlichen Anstalten, das Ministerium mit einem Senior an der Spitze. Auch die Kirchenverfassung von 1923 bestätigte das Ministerium in dieser Zusammensetzung. Hinzu kam ein Kollegium der Geistlichen der Landkreise. In der NS-Zeit wurde das Ministerium nicht einberufen, nach Kriegsende lebte es als Vereinigung der Pastoren neu auf. Die Verfassung der Nordelbischen Kirche vom 12.06.1976 nennt das Ministerium nicht mehr.

Der Best. enthält in seinem ersten Teil die lückenhaft überlieferten Protokolle der Ministeriumssitzungen von 1609 bis 1875 sowie Sachakten bis 1759. Die Sachakten im zweiten Teil umfassen die Jahre 1760-1870. Sie enthalten Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung des Ministeriums, seiner Mitglieder und der übrigen Geistlichkeit, theologische Schriften, Unterlagen zum Personenstands-, Bau-, Sozial- und Schulwesen, Beziehungen zu auswärtigen Gemeinden und fremden Religionsangehörigen. Die Überlieferung nach 1875 enthält im wesentlichen nur Finanzunterlagen.

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Finding aids:Findbuch (Papier)

Information on related materials

Publications:G. Daur: Von Predigern und Bürgern. eine hamburgische Kirchengeschichte von der Reformation bis zur Gegenwart. Hamburg 1970
 

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