111-1_88086 Regelung der Finanzen der Handelskammer, insbesondere Erhöhung ihres Staatszuschusses von 65.000 Mark auf 90.000 Mark jährlich ab 1910 unter Ablehnung des Antrages der Handelskammer auf Überweisung der Einnahmen aus der Vermietung der Kontorräume und der Sitzplätze in der Börse an Stel

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Ref. code:111-1_88086
Title:Regelung der Finanzen der Handelskammer, insbesondere Erhöhung ihres Staatszuschusses von 65.000 Mark auf 90.000 Mark jährlich ab 1910 unter Ablehnung des Antrages der Handelskammer auf Überweisung der Einnahmen aus der Vermietung der Kontorräume und der Sitzplätze in der Börse an Stelle jedes Staatszuschusses und auf Anerkennung ihres Rechtes auf die mit der Börse zusammenhängenden Räumlichkeiten zur Verwendung für ihre Verwaltung
Laufzeit:1909-1910,1912-1913
Contains also:Enthält auch: Überweisung der Einnahmen aus der Vermietung der Börsensitze an die Handelskammer neben der Weitergewährung des Staatszuschusses von 90.000 Mark jährlich und dementsprechende Ergänzung des § 20 des Gesetzes vom 23.01.1880
Former reference codes:Cl. VII Lit. K a Nr. 1 a Fasc. 35
 

Usage

End of term of protection:12/31/1943
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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